Aktuelle Meldungen des DDIV
Der Watzmann blieb diesmal unsichtbar. Tagungswetter nannte das der Berchtesgadener Erste Bürgermeister bei seiner Begrüßung. Über 250 Teilnehmer fuhren in diesem Jahr zu den 36. Mietrechtstagen des ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis. Immobilienverwalter aus der ganzen Bundesrepublik hörten Vorträge von Experten: Richter, Rechtsanwälte und Professoren, teils aus der Welt der Wissenschaft, teils handfeste Praktiker.
In diesem Jahr war das Oberthema Bauliche Maßnahmen in der Mietwohnung. Da ging es um ganz konkrete Fragen: Wie muss die Ankündigung einer Baumaßnahme aussehen, damit sie rechtssicher ist? Welche Beeinträchtigungen muss ein Mieter dulden? Wie können sich Modernisierungen auf die Höhe der Miete auswirken? Was gilt, wenn die vermietete Wohnung Teil einer Wohnungseigentumsanlage ist? Welche Rechte haben Mieter wie Vermieter bei baulichen Maßnahmen in der Geschäftsraummiete?
Das Konzept der ESWiD-Veranstaltungen steht unter dem Titel Partner im Gespräch. Entsprechend viel Raum bietet es traditionell den Fragen der Teilnehmenden. In diesem Jahr konnten diese Fragen erstmals per WhatsApp gestellt werden. Von dieser Möglichkeit wurde auch rege Gebrauch gemacht. In den Pausen nach den Vorträgen standen die Referierenden den Teilnehmenden zusätzlich Rede und Antwort.
Noch stärker zur Sache ging es in den drei Arbeitsgemeinschaften. Beim Fallbeispiel Ankündigung einer Modernisierung sowie bei den Themen Lüftungstechnik Technische und juristische Aspekte und Gestaltung der Betriebskostenabrechnung″ blieb keine Frage offen.
Zum Gespräch gab es auch im Rahmenprogramm reichlich Gelegenheit. Auf der Fachausstellung in den Pausen präsentierten sich Anbieter aus dem wohnungswirtschaftlichen Umfeld. Vom Rauchmelder über Fenstersysteme und Energiedienstleistungen bis hin zu Softwareanbietern und solchen von Telekommunikationslösungen sie informierten über ein breites Spektrum an Produkten und Dienstleistungen. Ein geradezu wesentlicher Bestandteil des Tagungsprogramms ist auch der Festabend. Hier bot sich die reichlich genutzte Chance, in angenehmer Atmosphäre Kontakte aufzubauen oder zu vertiefen. Viele der Teilnehmenden sind seit Jahren dabei und sehen sich regelmäßig in Berchtesgaden.
Die Teilnehmenden gaben der Veranstaltung insgesamt gute bis sehr gute Noten. Viele haben angekündigt, auch im nächsten Jahr wieder nach Berchtesgaden zu reisen, die ersten Reservierungen sind schon gemacht. Zum Abschied fiel in diesem Jahr der Schnee in dicken Flocken. Aber vielleicht ist vom 25. bis 27. April 2018 ja auch der Watzmann wieder zu sehen.
Das BMF hat mit dem Schreiben vom 3. Mai die steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit Einkünften aus einem vermieteten oder verpachteten und der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück veröffentlicht. Dem Schreiben liegt ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.02.2015 (Az. IX 23/14) zugrunde.
Mit Urteil vom 10.2.2015 (Az. IX R 23/14) äußerte sich der BFH zu den steuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters, insbesondere der Einkommensteuerentrichtungspflicht, im Zusammenhang mit Einkünften aus einem vermieteten/verpachteten und der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück. So ist der Zwangsverwalter nun beispielsweise verpflichtet an der Erstellung der Einkommensteuererklärung des Schuldners mitzuwirken, soweit Besteuerungsgrundlagen zu erklären sind, die im Zusammenhang mit dem zwangsverwalteten Grundstück stehen. Dabei sind Angaben über Einnahmen aus dem vermieteten/verpachteten Grundstück, etwaige Kapitalerträge aus der Verwaltung des Grundstücks und Kosten der Verwaltung sowie Ausgaben für das vermietete/verpachtete Grundstück zu hinterlegen.
Darüber hinaus konkretisiert das Schreiben Regeln für die Zeiträume vor der Bestellung des Zwangsverwalters, Entrichtungspflichten und Mitwirkungspflichten des Zwangsverwalters und die Ermittlung der Einkünfte für den Zeitraum der Zwangsverwaltung.
Das vollständige Schreiben ist auf den » Webseiten des Bundesfinanzministeriums abrufbar.
Die Berliner Regelung zur Mietpreisbremse geht nicht vor den Bundesgerichtshof (BGH). Das Landgericht Berlin bestätigte ein Urteil des Amtsgerichts und sah keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Instruments. Die Berliner Richter erachten das Grundrecht auf Eigentum nicht als verletzt.
Streit um die Nettokaltmiete
Dem Urteil liegt ein handfester Rechtsstreit zu Grunde. Eine Berliner Vermieterin muss ihrem Mieter für einen Zeitraum von fünf Monaten 1.105 Euro zurückzahlen, da die im Mietvertrag vereinbarte Nettokaltmiete deutlich über der in der Mietpreisbremse geregelten Höchstmiete liegt. So zahlte die Vormieterin der Wohnung nur 5,49 Euro pro Quadratmeter. Die Vermieterin schlug ihrem neuen Mieter 3,91 Euro drauf und verlangte 9,40 Euro obwohl die Wohnung unverändert blieb. Der Mieter klagte und berief sich auf die in Berlin geltende Mietpreisbremse. Das Amtsgericht Berlin-Neukölln folgte seiner Argumentation und sprach ihm die Rückzahlung des überhöhten Betrages zu. Die Vermieterin beanstandete das Urteil und sah ihr Recht auf Eigentum eingeschränkt.
Landgericht: Mietpreisbremse begrenzt Mietenanstieg
Das Landgericht Berlin bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Die Mietpreisbremse ist demnach verfassungsgemäß und auch das Grundrecht auf Eigentum wird mit der Regelung nicht grundlegend in Frage gestellt. Die Berliner Richter halten darüber hinaus fest, dass die Mietpreisbremse ein geeignetes Instrument ist, um den Mietpreisanstieg für einen bestimmten Zeitraum einzudämmen auch, wenn damit kein neuer Wohnraum in angespannten Mietmärkten geschaffen werden würde.
Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) haben die Richter des Landgerichts entsprechend nicht zugelassen.
Mietpreisbremse: Maas will nachjustieren
Trotz der höchstrichterlichen Entscheidung: Die Mietpreisbremse hat einen schlechten Ruf. Bundesjustizminister Heike Maas möchte nun nachjustieren und die Regelung an wesentlichen Stellen verschärfen. So sollen Vermieter gezwungen werden, die Miethöhe des Vormieters bekannt zu geben. Darüber hinaus ist auch die Modernisierungsumlage von 11 Prozent deutlich zu hoch angesetzt und sollte bei acht Prozent gedeckelt werden. Mietsteigerung von 30 und 40 Prozent wie in einigen Großstadtlagen sind eindeutig zu hoch. Da müssen wir gegensteuern. Das ist eine Frage der Gerechtigkeit, sagte Maas der Rheinischen Post. Fraglich ist, welchen Gestaltungspielraum der Minister in dieser Legislaturperiode noch hat, denn bereits Ende Juni kommt der Bundestag zu seiner letzten Sitzungswoche zusammen.
Seit seinem Inkrafttreten im März 2016 stand die Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) in der Kritik. Anfang April 2017 wurden die Regeln auf Druck der deutschen Kreditwirtschaft erstmals angepasst. Nun steht eine erneute Korrektur ins Haus. So sollen die Hürden für eine Anschlussfinanzierung gesenkt werden.
Mehr Sicherheit für Eigentümer
Scheidung, Nachwuchs oder ein gesunkenes Einkommen: Es gibt zahlreiche Gründe, warum Darlehensnehmer in finanzielle Nöte geraten. Damit Eigentümer künftig davor geschützt werden in Zeiten privater Engpässe ihr Haus oder ihre Wohnung zu verlieren, sollen Banken und Kreditgeber bei der Prüfung von Anschlussfinanzierungen oder Umschuldungen auch die persönliche Situation der Kreditnehmer stärker berücksichtigen dürfen. Nach den jetzigen Regeln verhindert eine allzu strenge Überprüfung möglicherweise eine erforderliche Anschlussfinanzierung.
Brüssel gibt grünes Licht
Das Bundesjustizministerium erarbeitet derzeit gemeinsam mit Verbraucherschützern und Kreditinstituten, wie Banken in Not geratenen Kreditnehmern künftig entgegen kommen können, damit Finanzierung nicht platzen und die Eigentümer ihre vier Wände nicht verlieren. Insbesondere die Regeln zur Anschlussfinanzierung stehen hier auf dem Prüfstand. Für diese erneute Anpassung im deutschen Recht hat das Finanzministerium eigens die Erlaubnis der EU-Kommission eingeholt, denn die WIKR ist eine europäische Richtlinie.
Fassade, Fenster, Dach oder Heizung: Irgendwann kommt jedes Haus in die Jahre. Damit erforderliche Sanierungen nicht auf die lange Bank geschoben werden, sanieren viele Eigentümer Schritt für Schritt. Mit dem Sanierungsfahrplan der dena behalten Eigentümer den Überblick staatliche Förderung inklusive.
Leitfaden für Sanierungen
Der Fahrplan illustriert sanierungswilligen Eigentümern die individuellen Möglichkeiten einer Modernisierung. Die Darstellung bedient sich dabei der bereits bekannten Farbskala im Energiebereich und ist dank der farbgeleiteten Gestaltung leicht nachvollziehbar. Alle Informationen über den energetischen Zustand eines Gebäudes sind so auf einen Blick zu erfassen. Welche Sanierungsmaßnahmen in Frage kommen und sich am Ende auch rechnen, richtet sich dabei nach den individuellen Bedürfnissen und Wünschen der Hauseigentümer und der Gebäudesubstanz.
Förderung für WEG
Ab 1. Juli wird der Sanierungsfahrplan vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen der Vor-Ort-Beratung gefördert und als Ergebnis der Energieberatung anerkannt. Das BAFA übernimmt hierbei 60 Prozent der förderfähigen Kosten, 1.100 Euro für Gebäude mit drei und mehr Wohneinheiten. Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten zusätzlich einen einmaligen Zuschuss von bis zu 500 Euro, wenn der Beratungsbericht in der Eigentümerversammlung erläutert wird.
Weitere Informationen zum Sanierungsfahrplan sind auf den » Internetseiten der dena abrufbar.