Aktuelle Meldungen des VDIV Deutschland
Bundestag und Bundesrat haben noch vor der Weihnachtspause dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zum Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht zugestimmt. Damit konnte das geänderte Gesetz wie geplant zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Für Wohnungs- und Hauseigentümer besonders wichtig ist der Umstand, dass die Förderung von Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung neu aufgestellt wird. Zusätzlich zu den bestehenden Instrumentarien, bei denen Mittel beantragt und meist per Kredit vergeben werden, gibt es nun bis Ende 2029 die Möglichkeit energetische Sanierungsmaßnahmen steuerlich abzusetzen.
Darunter fallen Heizungstausch, Einbau von neuen Fenstern, Türen und Lüftungsanlagen oder Dämmung von Dächern und Außenwänden. Auch Kosten für Energieberater sollen künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten. Nach der beschlossenen Regelung kann jeder, der entsprechende Vorhaben am selbstgenutzten Wohneigentum umsetzt, seine Steuerschuld über drei Jahre verteilt um 20 Prozent der anfallenden Kosten mindern. Insgesamt sind Sanierungsarbeiten in Höhe von 200.000 Euro je Haus beziehungsweise Wohnung förderfähig. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 40.000 Euro. Außerdem wird die KfW-Förderung, zum Beispiel im Rahmen des С02-Gebäudesanierungsprogramms, um zehn Prozent erhöht.
Zusätzlich zu den konkreten Änderungen am Steuergesetz verständigten sich Bund und Länder darauf, die Preise für Emissionszertifikate von 2021 bis 2025 neu festzulegen: Statt der vom Bundestag ursprünglich beschlossenen zehn Euro pro Tonne soll der CO2-Preis ab Januar 2021 zunächst 25 Euro betragen, danach in Fünf-Euro-Schritten bis auf 55 Euro im Jahr 2025 steigen. Für das Jahr 2026 wurde ein Preiskorridor von mindestens 55 Euro und höchstens 65 Euro festgelegt. Die zusätzlichen Einnahmen aus den Emissionszertifikaten werden vollständig zur Senkung der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage) und damit der Strompreise verwendet. Zur Umsetzung dieser neuen CO2-Preise sicherte die Bundesregierung zu, im Frühjahr 2020 ein neues Gesetzgebungsverfahren auf den Weg zu bringen, um das bereits verabschiedete Brennstoffemissionshandelsgesetz entsprechend zu ändern.
Ab 2026 ist zudem der Einbau von neuen Ölheizungen untersagt. Von diesem Zeitpunkt an dürfen sie nicht mehr installiert werden, wenn in Gebäuden, in denen eine klimafreundlichere Wärmeerzeugung möglich ist". Bereits eingebaute Anlagen genießen jedoch Bestandsschutz. Allerdings wird der Austausch alter Ölheizungen gefördert. Beim Wechsel gegen ein effizienteres Heizsystem, zum Beispiel eine Wärmepumpe, gibt es über eine Austauschprämie eine Förderung der Kosten von bis zu 40 Prozent.
Auch der Streit um die Finanzierung der beschlossenen Maßnahmen wurde beigelegt: Die Länder erhalten für die Jahre 2021 bis 2024 vom Bund 1,5 Milliarden Euro über Umsatzsteuerfestbeträge, um ihre Mindereinnahmen zu kompensieren. Mit einer gemeinsamen Evaluation soll überprüft werden, ob ab dem Jahr 2025 eine weitere Kompensation erforderlich ist.
Von Januar bis Oktober 2019 wurde in Deutschland der Bau von 289.700 Wohnungen genehmigt. Laut Statistischem Bundesamt entspricht das in etwa der Anzahl des entsprechenden Vorjahreszeitraumes. Im September 2019 wurde verglichen mit den ersten neun Monaten des Jahres 2018 noch ein Rückgang von 1,9 Prozent verzeichnet. Die Genehmigungen galten sowohl für neue Gebäude als auch für Baumaßnahmen an bestehenden Objekten.
Minus bei Eigentumswohnungen
In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden von Januar bis Oktober 2019 rund 249.300 Wohnungen genehmigt. Dies waren 1,2 Prozent oder 3.100 Wohnungen weniger als in den ersten zehn Monaten 2018. Das Minus bei den dabei erfassten positiven Baubescheiden für Eigentumswohnungen fiel mit 4,4 Prozent deutlich höher aus: Wurde von Jahresbeginn bis Oktober 2018 noch der Bau von circa 70.700 Eigentumswohnungen genehmigt, waren es im entsprechenden Zeitraum 2019 nur noch rund 67.600. Die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser ist um 1,4 Prozent zurückgegangen und die für Zweifamilienhäuser sank um 0,2 Prozent, die für Mehrfamilienhäuser um 0,9 Prozent.
Bauüberhang wächst
Mit knapp 290.000 genehmigten Wohnungen im Zeitraum von Januar bis Oktober 2019 befindet sich die Zahl der genehmigten Wohnungen im längeren Zeitvergleich betrachtet auf einem hohen Niveau. Mehr genehmigte Wohnungen im Zeitraum bis Oktober eines Jahres gab es seit der Jahrtausendwende mit über 300.000 nur 2016.
Baugenehmigungen sind ein wichtiger Frühindikator zur Einschätzung der zukünftigen Bauaktivität, da sie geplante Bauvorhaben darstellen. Allerdings nimmt die Zahl der, die noch nicht begonnen beziehungsweise noch nicht abgeschlossen Neubaumaßnahmen, der sogenannte Bauüberhang, seit einigen Jahren zu (» der VDIV berichtete).
Die Bundesregierung spricht sich für eine Neuaufteilung der Maklerkosten beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern aus. Sie begründet ihre Pläne damit, dass die Bildung von Wohneigentum auch durch hohe Erwerbsnebenkosten erschwert wird. Auf den Kostenfaktor der Maklerprovision hätten Kaufinteressenten dabei häufig keinen Einfluss. Der Entwurf für ein entsprechendes Gesetz (» BT-Drs. 19/15827) wurde vom Bundestag beraten und an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.
Die geplanten Änderungen zielen darauf ab, durch bundesweit einheitliche und verbindliche Regelungen die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zu erhöhen und die Käufer vor der Ausnutzung einer faktischen Zwangslage zu schützen. Beispielsweise soll verhindert werden, dass Maklerkosten, die vom Verkäufer verursacht wurden und vor allem in seinem Interesse angefallen sind, im Kaufvertrag vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil vom Käufer getragen werden.
Die Weitergabe von Maklerkosten soll vor dem Hintergrund, dass in der Regel auch der Käufer von der Tätigkeit eines Maklers profitiert, zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Jedoch solle diese nur noch bis zu einer maximalen Obergrenze von 50 Prozent des insgesamt zu zahlenden Maklerlohns möglich sein (» der VDIV berichtete). Außerdem ist der Käufer zur Zahlung erst verpflichtet, wenn der Verkäufer nachweist, dass er seinen Anteil an der Maklerprovision gezahlt hat.
Die Regelungen sollen aber zunächst nur bei selbstgenutztem Wohneigentum gelten. Der Gesetzentwurf wird spätestens im März 2020 im Bundesrat beraten. In Kraft treten werden die Änderungen voraussichtlich im Sommer oder Herbst 2020.
Der Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat mit der Mehrheit der Regierungskoalition einem Gesetzentwurf (» BT-Drs. 19/14245) zugestimmt, mit dem der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete von vier auf sechs Jahre verlängert werden soll. Ziel ist es, zu große Auswirkungen von kurzfristigen Schwankungen des Mietwohnungsmarktes auf die ortsübliche Vergleichsmiete zu vermeiden.
In der Diskussion bezeichneten die Abgeordneten von SPD und CDU/CSU den Entwurf als guten Kompromiss und Teil eines Paketes zum Schutz des Mietwohnungsmarkts. Während sich allerdings die Unionsfraktion gegen eine immer stärkere Regulierung auf Kosten des Wohnungsneubaus aussprach, sahen die Vertreter der SPD weiteren Handlungsbedarf.
Das Bundeskabinett hatte vorab die Ansicht vertreten, dass eine Verlängerung des Betrachtungszeitraums (» der VDIV berichtete) auf Wohnungsmärkten mit stark steigenden Angebotsmieten den Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete dämpft. Der Marktbezug ginge so nicht verloren, da Vermieter das Recht behalten, die Mieten auf ein Niveau oberhalb der durchschnittlichen Bestandsmieten anzuheben.
Für Vermieter und Mieter von Wohnraum werden sich die Mieteinnahmen und -ausgaben durch das Gesetz im Durchschnitt verringern, heißt es zum Thema Kosten im Entwurfstext. Der Umfang hänge dabei stark von der Entwicklung des Wohnungsmarktes ab. Sollten die Angebotsmieten in den zehn Jahren nach Inkrafttreten wie in den Jahren 2017 und 2018 ansteigen, wird mit Mietmindereinnahmen und -ausgaben bundesweit im ersten Jahr von circa 117 Millionen Euro, im zweiten Jahr von etwa 181 Millionen Euro im zehnten Jahr von rund 458 Millionen Euro gerechnet.
Ein Antrag zum Mietschutz von Bündnis 90/Die Grünen (» BT-Drs. 19/14369) fand im Ausschuss keine Mehrheit. Er hatte vorgesehen, den Betrachtungszeitraum nicht nur auf sechs, sondern auf 20 Jahre auszudehnen.