Aktuelle Meldungen des VDIV Deutschland
Verbraucher wohnen in Deutschland durchschnittlich auf 84 Quadratmetern. Von diesem Mittelwert gibt es allerdings deutliche Abweichungen, wie ein Wohnflächenvergleich von Check24 auf Basis von Hausratversicherungsabschlüssen im Jahr 2019 zeigt. Je kleiner der Wohnort, desto größer die Wohnung: So haben Saarländer im Schnitt etwa 30 qm mehr zur Verfügung als Hamburger oder Berliner. Auch in den 15 größten deutschen Städten sind die Unterschiede teils erheblich.
Vorn liegen Duisburg und Stuttgart mit durchschnittlich 77 bzw. 76 qm. Eines haben die betrachteten Großstädte gemeinsam: Die Wohnungsgröße liegt überall unter dem Bundesmittel.
Gegen die Vermietung von Wohnungen an Feriengäste über Online-Plattformen wie Airbnb geht das Bundesland Rheinland-Pfalz mit einem neuen Gesetzeserlass vor. Ende Januar entschied der Landtag, dass Kommunen künftig anordnen dürfen, dass Wohnungen tatsächlich als solche genutzt werden müssen, wenn sie länger als zwölf Wochen im Jahr gewerblichen Zwecken oder zur Beherbergung von Touristen dienen. Das Gleiche gilt, wenn sie länger als ein halbes Jahr leer stehen. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro belegt werden.
Insbesondere in touristisch attraktiven Städten wie Mainz, Trier und Speyer soll die neue gesetzliche Handhabe die Bezahlbarkeit von Wohnraum sichern. In Mainz etwa liege die durchschnittliche Nettokaltmiete bereits bei über zwölf Euro pro Quadratmeter, so Daniel Köbler von Bündnis 90/Die Grünen.
Anlässlich der laufenden Reform des Wohnungseigentumsgesetzes hat heute die CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu einem Fachgespräch unter dem Vorsitz ihres rechtspolitischen Sprechers der Dr. Jan-Marco Luczak und dem zuständigen Berichterstatter Sebastian Steineke geladen. Neben Haus & Grund, Wohnen im Eigentum und Prof. Dr. Johanna Schmidt-Räntsch, Richterin am Bundesgerichtshof, war der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland) als Vertreter der Immobilienverwalter anwesend.
In dem rund zweistündigen Gespräch nahmen die jeweiligen Vertreter zum vorliegenden Referentenentwurf Stellung. Der VDIV Deutschland begrüßt die Bemühungen der Bundesregierung, mit einer umfassenden Reform den Verbraucherschutz zu stärken sowie eine zeitgemäße und belastbare Gesetzgebung zu schaffen. Hierfür hat sich der Spitzenverband der Immobilienverwalter bereits seit Jahren nachdrücklich eingesetzt. Im heutigen Gespräch wies er u. a. erneut auf die Notwendigkeit eines verpflichtenden Sachkundenachweises für Wohnimmobilienverwalter hin, um den Verbraucherschutz signifikant voranzubringen.
Den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz WEModG)″ hatte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 14. Januar 2020 in Umlauf gebracht. Der VDIV Deutschland geht davon aus, dass das novellierte Wohnungseigentumsgesetz spätestens im Herbst 2020 beschlossen wird.
Die Auswirkungen der auch auf das Gewerbemietrecht anwendbaren sogenannten Schriftformklausel des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Gegenstand eines Gesetzentwurfs des Bundesrats (19/17034). Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht sieht vor, das Kündigungsrecht auf den Erwerber zu beschränken. Die Regelung werde unter Aufhebung des bisherigen BGB-Paragrafen 550 in einen neu zu schaffenden Paragrafen 566 Absatz 3 verlagert.
Damit werde die Norm auf den Schutzzweck reduziert, dem sie nach dem Willen des historischen Gesetzgebers eigentlich hatte dienen sollen, heißt es in dem Entwurf. Zusätzlich solle das nunmehr nur noch dem Erwerber für die vor seinem Erwerb liegenden Schriftformverstöße zustehende Kündigungsrecht zum Schutz des Mieters zeitlich befristet werden. Auf diese Weise werde verhindert, dass der Mieter während der gesamten restlichen vereinbarten Vertragslaufzeit aufgrund eines zutage getretenen Formmangels mit einer Kündigung durch den Erwerber rechnen muss. Darüber hinaus werde die Kündigung unwirksam, wenn der Mieter ihr widerspricht und sich mit der Fortsetzung des Mietvertrages zu den schriftlich vereinbarten Bedingungen einverstanden erklärt.
Hintergrund ist dem Entwurf zufolge, dass die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dazu geführt hat, dass es in den vergangenen Jahren quasi zu einer Zweckentfremdung der Regelung von Paragraf 550 BGB gekommen ist. So habe immer wieder eine der Vertragsparteien versucht, sich unter Berufung auf die Formnichtigkeit einer mietvertraglichen Abrede auf die Unwirksamkeit der Befristung des Vertrages zu berufen und diesen sodann entgegen der ursprünglich für einen bestimmten Mietzeitraum getroffenen Abrede vorzeitig zu kündigen. Für Mieter und Vermieter eines Gewerbemietverhältnisses entstünden hieraus gleichermaßen erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheiten.
Ein gerade vorgelegter Faktencheck des Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung ISI kommt zu der zentralen Aussage: Einer breiten Marktdiffusion von Elektroautos zwischen den Jahren 2020 und über 2030 hinaus steht nichts im Wege, jedoch sind noch zahlreiche Herausforderungen anzugehen. Weitere Kernaussagen der Metastudie: Die technologische Reife von Batterien für E-Pkw und deren Sinnhaftigkeit wird von Kritikern auch heute noch infrage gestellt, obwohl die Elektromobilität längst voranschreitet.
Seit Anfang 2020 befinden sich weltweit über 7,5 Millionen E-Pkw auf den Straßen, ihr Anteil an den globalen Pkw-Verkäufen wird je nach Marktstudie ab 2030 auf 25 bis 75 Prozent geschätzt. Dies hat große Auswirkungen auf die weltweite Nachfrage nach Lithium-Ionen-Batterien und deren Kapazität, die von 500 bis 1.500 GWh um das Jahr 2025 auf 1.000 bis 6.000 GWh ab 2030 ansteigen dürfte. In Europa sind bis 2030 fast 600 GWh Zellproduktionskapazitäten angekündigt die Hälfte davon soll in Deutschland entstehen. Dies entspricht einem Anteil von durchschnittlich 20 Prozent des globalen Batteriezell-Bedarfs, mit dem etwa die erwartete Nachfrage europäischer Automobilhersteller gedeckt würde.
In den vergangenen zehn Jahren hat sich die Energiedichte großformatiger in E-Pkw eingesetzter LIB-Batteriezellen fast verdoppelt, und sie könnte sich bis 2030 nochmals verdoppeln. Um damit reale Reichweiten über 600 Kilometern zu erzielen, müssen aber nicht nur die Lithium-Ionen-Batterien weiterentwickelt werden, sondern es bedarf auch neuer Konzepte, die Raum und Gewicht sowohl im Bereich der Batteriesysteme als auch bei den Fahrzeugen selbst einsparen. Die Akzeptanz und Nachfrage durch E-Pkw Käufer wird mit der Reichweite, mit der zunehmenden Wirtschaftlichkeit und der entstehenden Ladeinfrastruktur im kommenden Jahrzehnt weiter verbessern.
Die Klimabilanz aktueller E-Pkw fällt gegenüber konventionellen Pkw über die gesamte Nutzungsdauer deutlich besser aus. Werden bei der Batterieproduktion und beim Fahren zukünftig noch mehr erneuerbare Energiequellen eingesetzt, verbessert dies die Umweltbilanz weiter. Wie alle Pkw haben aber auch E-Pkw negative ökologische Auswirkungen, die es weiter zu reduzieren gilt, unter anderem auch durch ein verändertes Mobilitätsverhalten.