Aktuelle Meldungen des VDIV Deutschland
In Bayern ist der erste Schnee bereits gefallen, und auch in anderen Teilen Deutschlands beginnt die Wintersaison. Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland) gibt Wohnungs- und Hauseigentümern Tipps, um sicher durch den Winter zu kommen und Schadensersatzklagen oder Schmerzensgeldzahlungen zu vermeiden. Wir fassen die wichtigsten Punkte zusammen.
Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?
Es ist Aufgabe der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die wichtigsten Wege auf dem Grundstück bei Eis und Schnee gefahrlos begehbar bleiben. Das gilt für die Zugänge zum Eingangsbereich ebenso wie für Wege zu Mülltonen und Tiefgarage. Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland, informiert hierzu: Viele Gemeinden verpflichten per Satzung oder Verordnung Haus- und Wohnungseigentümer dazu, den Räum- und Streudienst auch für die an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Gehwege zu übernehmen. Ist die Immobilie vermietet, kann der Winterdienst in beiden Fällen an die Mieter übertragen werden. Dabei ist zu beachten, dass eine einfache Formularklausel im Mietvertrag hierfür nicht ausreicht die Regelungen sollten detailliert aufgeführt werden (BGH VI ZR 126/07). Außerdem muss der Eigentümer Räumwerkzeug und Streugut zur Verfügung stellen. Die Kosten für letzteres kann er über die Nebenkosten auf die Miete umlegen.
Profi mit Winterdienst beauftragen
Da die vorgeschriebenen Räumzeiten insbesondere für Berufstätige oder in der Urlaubszeit schwer einzuhalten sind, ist die Beauftragung eines externen Dienstleisters mit Hilfe einer professionellen Immobilienverwaltung sinnvoll, rät Kaßler. Allerdings sind Hausbesitzer oder Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) damit nicht per se von der Haftung im Schadensfall befreit. Vielmehr haben sie die Pflicht zu kontrollieren, ob das Unternehmen vorschriftsmäßig arbeitet. Dasselbe gilt übrigens auch, wenn sie die Räum- und Streupflicht an die Mieter übertragen haben. Ratsam ist es, die ordnungsgemäße Durchführung der notwendigen Arbeiten regelmäßig zu protokollieren. Damit können Eigentümer im Streitfall nachweisen, dass sie ihrer Sorgfaltspflicht Genüge getan haben.
Zudem sollten WEG ebenso wie Besitzer vermieteter Mehrfamilienhäuser eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens zehn Millionen Euro abschließen. Die Kosten der Versicherung können per Mietvertrag auf die Mieter umgelegt werden. Übrigens: Wurde ein professioneller Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragt, können Hauseigentümer und Mieter ihre Kosten hierfür laut Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 56/12) als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen.
Auch Vermieter können Kosten im Rahmen des Winterdienstes steuerlich absetzen allerdings nicht für haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Alle Angaben dazu gehören in die Anlage V der Steuererklärung.
Was, wann und wie muss geräumt werden?
Prinzipiell gilt: Wege müssen werktags ab 7 Uhr und bis 20 Uhr begehbar sein, an Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumpflicht ‒ je nach Kommune ‒ eine bis zwei Stunden später am Morgen. Die Satzungen der Gemeinden treffen für die Breite der zu räumenden Fläche unterschiedliche Vorgaben, üblich ist ein Streifen von einem Meter bis 1,50 Meter. Es reicht aber nicht, nur einmal am Tag aktiv zu werden, wenn es mehrmals schneit. Zwar muss man nicht während des Schneefalls räumen, aber spätestens eine Stunde nachdem er aufgehört hat, muss wieder damit begonnen werden, klärt Kaßler auf. Gegen Glatteis sind in der Regel Sand, Split und Granulat als Streumittel zugelassen. Streusalz ist dagegen laut Bundesumweltamt vielerorts verboten. Wer sich nicht daran hält, dem drohen hohe Bußgelder in Berlin beispielsweise sind es bis zu 10.000 Euro.
Wohin mit Eis und Schnee?
Schnee- und Eismengen schiebt man an den Gehwegrand, der an die Straße angrenzt. Dabei muss aufgepasst werden, dass Gullys und Hydranten frei bleiben. Vor Ein- und Ausfahrten, in Haltestellen, im Bereich von Behindertenparkplätzen und auf Radwegen darf der Schnee nicht aufgetürmt werden. Neben Straßenkreuzungen und -einmündungen muss außerdem aufgepasst werden, dass Schneeberge Autofahrern nicht die Sicht nehmen.
Sonderfälle beachten
Gefahr droht mitunter auch von oben durch Eiszapfen und Schneelawinen von Dächern. Erstere sollten daher entfernt werden, wenn nötig durch eine Fachfirma oder die örtliche Feuerwehr, erläutert Kaßler. Sinnvoll gegen Dachlawinen sind Schneefanggitter, gesetzlich vorgeschrieben sind diese aber nur in Gebieten, in denen erfahrungsgemäß viel Schnee fällt. Einige Gemeinden fordern solche Schutzmaßnahmen zudem, wenn das Dach einen Neigungswinkel von über 38 Grad hat oder das Gebäude an einer belebten Straße liegt. Generell gilt: Verstoßen Eigentümer hier gegen ihre Verkehrssicherungspflicht, kann das den Versicherungsschutz mindern im schlimmsten Fall entfällt er sogar komplett.
Alle müssen sich auf Witterung einstellen
Nicht nur Immobilienbesitzer müssen sich auf den Winter einstellen, sondern auch Passanten. Sie können nicht davon ausgehen, dass überall lückenlos gestreut wurde und sämtliche Eisflächen beseitigt sind, daher müssen sie ihr Verhalten entsprechend anpassen (OLG Hamm, 6 U 92/12). Sollte es beispielsweise zu einer Verletzung kommen und Geschädigte haben kein für die Witterungsverhältnisse geeignetes Schuhwerk getragen, kommt ein Mitverschulden in Betracht ‒ selbst wenn der Eigentümer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
Aufräumen nicht vergessen
Übrigens: Auch nach dem Ende des Winters bleiben Eigentümer in der Pflicht. Nach dem Abtauen sind sie noch dafür zuständig, das über den Winter verteilte Streugut zusammenzufegen und zu entsorgen (BGH, Az. VI ZR 260/02).
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 29. November 2019 einem Antrag Bayerns (» der VDIV berichtete) zugestimmt, der ein härteres Vorgehen gegen Mietwucher anstrebt. Der beschlossene Gesetzentwurf sieht eine Verdoppelung des derzeit geltenden Bußgeldrahmens auf 100.000 Euro vor. Das derzeit geltende Bußgeld von 50.000 Euro sei angesichts des anhaltend knappen Wohnungsmarktes nicht mehr zeitgemäß, heißt es zur Begründung.
Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sollen außerdem dafür sorgen, dass Mietwucher leichter anerkannt wird. Danach würde es ausreichen, dass die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um 20 Prozent übersteigt und das Angebot an günstigerem Wohnraum gering ist. Bisher müssen Mieter nachweisen, dass sie sich vergeblich um eine günstigere Wohnung bemüht haben und der Vermieter diese Zwangslage ausgenutzt hat. Das Ausnutzen lasse sich in der Praxis kaum nachweisen, weshalb die Vorschrift zum Mietwucher faktisch ins Leere laufe, begründet der Bundesrat seine Initiative. Der Gesetzentwurf geht nun an die Bundesregierung. Sie wird dazu eine Stellungnahme verfassen. Anschließend entscheidet der Bundestag über beide Dokumente.
Die im Klimapaket der Bundesregierung beschlossenen steuerlichen Maßnahmen und damit auch die Entlastungen für Haus- und Wohnungseigentümer, die energetische Sanierungsmaßnahmen vornehmen, wurden vom Bundesrat in seiner Sitzung am 29. November 2019 in den Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Länderkammer verwiesen. Dort sollen sie grundlegend überarbeitet werden. Gebilligt wurde dagegen das Brennstoffemissionshandelsgesetz.
Es verpflichtet Unternehmen, die mit Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Benzin, Kohle und Diesel handeln, für den Treibhausgas-Ausstoß ihrer Produkte ab 2021 ein Zertifikat zu erwerben. Der Preis startet bei zehn Euro pro Tonne und steigt bis 2025 stufenweise auf 35 Euro je Tonne an. Ab 2026 müssen die Verschmutzungsrechte ersteigert werden. Der Preiskorridor ist dabei auf 35 bis 60 Euro pro Tonne festgelegt (» der VDIV berichtete).
Immobilieneigentümer, die auf steuerliche Entlastungen bei zukünftigen energetischen Sanierungen gehofft hatten, müssen sich dagegen gedulden. Ursprünglich war vorgesehen, für den Austausch von Heizungen, das Dämmen von Außenwänden und andere entsprechende Maßnahmen zusätzliche Fördermittel bereitzustellen. Beispielsweise sollte der Austausch alter Fenster gegen moderne Wärmeschutzfenster steuerlich begünstigt werden. Auch eine Austauschprämie für Ölheizungen gehörte zu den Vorhaben. Bei Umstellung auf erneuerbare Wärme oder eine effiziente hybride Gasheizung ist eine Förderung in Höhe von 40 Prozent der Kosten geplant gewesen. Ein Termin für die erste Sitzung des Vermittlungsausschusses steht noch nicht fest.
Ziel des Klimapakets ist es, dass Deutschland seinen Treibhausgasausstoß bis 2030 um mindestens 55 Prozent im Vergleich zu 1990 verringert. Damit das Klimaziel nicht verfehlt wird, definiert das Gesetz unter anderem, wieviel CO2 die Bereiche Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Energie und Industrie bis 2030 noch ausstoßen dürfen. Ab 2030 sollen die zulässigen Emissionswerte per Rechtsverordnung festgelegt werden. Erfüllt ein Sektor seine gesetzlich vorgegebenen Ziele nicht, muss das zuständige Bundesministerium der Bundesregierung innerhalb von drei Monaten ein Sofortprogramm vorlegen. Bevor die Bundesregierung über die darin vorgeschlagenen Maßnahmen entscheidet, werden sie vom Expertenrat geprüft.
Mehr als 140 Haus- und Immobilienverwalter nutzten die inzwischen zehnte Ausgabe des Bremer Verwalterforums, um sich über aktuelle Themen sowie Trends in der Immobilienverwaltung zu informieren. Überzeugt hat dabei erneut die gelungene Mischung aus praxisnah aufbereiteten Rechtsthemen, relevanten Fragestellungen für die Verwaltertätigkeit sowie innovativen Entwicklungen in der Branche.
Rechtsanwalt Helge Schulz, Rechtsanwältin Ruth Breiholdt und die Kommunikationstrainerin Dr. Angelika Eichenlaub gestalteten das fachliche Programm des Tages. Den Auftakt machte Helge Schulz, der über die aktuelle WEG-Rechtsprechung referierte und anhand neuer Gerichtsurteile wichtige Handlungsoptionen aufzeigte. Da immer mehr Verwaltungsunternehmen auch Gewerberäume betreuen, setzten der VDIV Deutschland und der VDIV Niedersachsen/Bremen in diesem Jahr auch aktuelle Fragen zur Geschäftsraummiete auf die Agenda. Rechtsanwältin Ruth Breiholdt vermittelte anschaulich, worauf Immobilienverwaltungen bei der Gewerbevermietung achten sollten.
Nach der Mittagspause erläuterte Dr. Angelika Eichenlaub, wie man mit Konflikten und Beschwerden im Tagesgeschäft professionell umgeht und das betriebseigene Beschwerdemanagement kundenorientiert ausrichtet. Abgerundet wurde das umfangreiche Fachprogramm am Nachmittag erneut von den Rechtsanwälten Ruth Breiholdt und Helge Schulz, die sich den Themen Betriebskosten bzw. Jahresabrechnung widmeten.
Informativ, aktuell und praxisnah so lautete das abschließende Urteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die den Tag nicht nur für die fachliche Weiterbildung nutzten, sondern sich auf der begleitenden Fachausstellung in den Pausen auch über innovative Produkte und Dienstleistungen für die Verwaltertätigkeit informierten.
Die Termine für die kommenden Weiterbildungsveranstaltungen in der Region stehen derweil bereits fest: Am 20. Februar 2020 laden der VDIV Deutschland und der VDIV Niedersachsen/Bremen zum WEG-Verwalterforum nach Hannover. Aktuelle Fragestellungen der Mietverwaltung stehen dann am 1. Oktober 2020 beim Miet-Verwalterforum Hannover im Fokus. Den Abschluss des Weiterbildungsjahres setzt dann das 11. Bremer Verwalterforum am 4. November 2020.
Der rot-rot-grüne Senat hat den Gesetzentwurf zum umstrittenen Mietendeckel beschlossen. Dabei haben seine Gegner zuletzt prominente Unterstützung erhalten. Zum einen hält das Bundesinnenministerium den Plan, die Mieten in Berlin für die kommenden fünf Jahre weitgehend einzufrieren und teilweise abzusenken, für verfassungswidrig. Zum anderen will die CDU das Gesetz vom Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen.
Zunächst hatte Marco Wanderwitz (CDU), Parlamentarischer Staatssekretär im Innenministerium, im Auftrag des Innenministers in einem Schreiben an den Berliner CDU-Vorsitzenden Kai Wegner darauf hingewiesen, dass das Land Berlin hier keine Gesetzgebungskompetenz hat. Vielmehr sei die Mietpreisbegrenzung bereits umfassend und abschließend geregelt, da der Bund mit der Regelung des Mietpreisrechts auf dem freien Wohnungsmarkt von seiner Kompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz (GG) abschließend Gebrauch gemacht habe.
CDU kündigt Normenkontrollklage vor Bundesverfassungsgericht an
Die Berliner CDU hat anschließend auf dem Bundesparteitag in Leipzig einen Antrag durchgesetzt, der die CDU/CSU-Bundestagsfraktion auffordert, gegen das Gesetz zu klagen. Der Vorsitzende der Berliner Bundestagsabgeordneten Dr. Jan-Marco Luczak, Mietrechtsexperte und stellvertretender rechtspolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, begründet den Vorstoß wie folgt: Der Mietendeckel hilft den Menschen nicht, er schadet ihnen. Er verhindert dringend benötigten Neubau und verschärft so das Problem steigender Mieten. Unterstützt wird seine These von einer neuen Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln im Auftrag der CDU-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus. Danach wird durch das Gesetz die Nachfrage nach dem ohnehin knappen Wohnraum in Berlin weiter erhöhen. Auch Auswirkungen auf den Neubau werden befürchtet, da bei Investoren die Unsicherheit groß ist, ob die Ausnahmen für den Neubau langfristig gelten. Aus Sicht der Gutachter werden zudem Sanierungen erschwert, weil diese nicht mehr über Mieterhöhungen finanziert werden könnten. Das werde sich auch negativ auf die lokale Wirtschaft auswirken.
Für die angestrebte Normenkontrollklage benötigt die CSU/CSU-Fraktion die Unterstützung von einem Viertel der Bundestagsabgeordneten. Das ist laut Luczak eine reine Formsache: Die notwendigen 178 Abgeordneten für diesen Antrag kriegen wir schnell zusammen schon jetzt fragen mich Kollegen, wo sie unterschreiben können.
Die verantwortliche Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen Katrin Lompscher (Linke) rät Mietern bereits vorab, im Falle von Mietsenkungen die eingesparten Beträge zur Seite zu legen. Auf welche Weise das geschehen soll, will sie mit einer großen Aufklärungskampagne vor Einführung des Gesetzes erklären.
Berliner Bezirke wollen nicht die Arbeit übernehmen
Stadtintern hat der Gesetzentwurf derweil eine weitere Hürde genommen: Der Rat der Bürgermeister hat sich grundsätzlich zum geplanten Mietendeckelgesetz bekannt. Die Vertretung der Berliner Bezirke lehnte es aber mehrheitlich ab, die vom Senat für sie vorgesehenen Aufgaben zu übernehmen. In ihrem Beschluss steht, der Senat solle die Hinweise aus den Bezirken nochmals im Detail prüfen und sie im Sinne einer rechtmäßigen und verlässlichen Verwaltungsumsetzung realisieren. Denn Zeit und Personal sind knapp. Deshalb soll die vorgesehene Mietsenkungsklausel erst neun Monate nach dem Mietendeckel in Kraft treten, vermutlich im vierten Quartal 2020. Bis dahin will Berlin 200 neue Stellen in der Senatsverwaltung und 50 Arbeitsplätze in den Bezirken schaffen. Ob das letztlich notwendig sein wird, bleibt offen.