Aktuelle Meldungen des VDIV Deutschland
Auf grundsätzliche Zustimmung der Sachverständigen traf der Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (19/15827) in einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 27. Januar. Die Experten aus Praxis und Rechtswissenschaft sahen übereinstimmend Regelungsbedarf, bewerteten einzelne Aspekte aber auch kritisch. Die Abgeordneten waren vor allem an der Meinung der Sachverständigen zu Transparenz und Rechtssicherheit des Gesetzesvorhabens interessiert und fragten nach Details zum Bestellerprinzip, zur Doppeltätigkeit von Maklern sowie zu deren Bezahlung und Ausbildung.
Wie es in dem Entwurf heißt, wird die Bildung von Wohneigentum auch durch hohe Erwerbsnebenkosten erschwert, die zumeist aus Eigenkapital geleistet werden müssen (» der VDIV berichtete). Auf den Kostenfaktor der Maklerprovision hätten Kaufinteressenten dabei häufig keinerlei Einfluss. Daher zielen die Änderungen im Maklerrecht darauf ab, durch bundesweit einheitliche, verbindliche Regelungen die Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser zu erhöhen und die Käufer vor der Ausnutzung einer faktischen Zwangslage zu schützen. Unter anderem soll verhindert werden, dass Maklerkosten, die vom Verkäufer verursacht wurden und vor allem in seinem Interesse angefallen sind, im Kaufvertrag vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil dem Käufer aufgebürdet werden. Dem Entwurf zufolge soll die Weitergabe von Maklerkosten vor dem Hintergrund, dass in der Regel auch der Käufer von der Tätigkeit eines Maklers profitiert, zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Jedoch soll diese nur noch bis zu einer maximalen Obergrenze von 50 Prozent des insgesamt zu zahlenden Maklerlohns möglich sein. Außerdem soll der Käufer zur Zahlung erst verpflichtet sein, wenn der Verkäufer nachweist, dass er seinen Anteil an der Maklerprovision gezahlt hat. Vertreter der Immobilienverbände bemängelten zwar einen Eingriff in die Vertragsfreiheit, unterstützten aber das Ziel der Bundesregierung, die Erwerbsnebenkosten für privat genutzte Immobilien zu senken.
Für die Errichtung neuer Gebäude soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung künftig ein einheitliches Anforderungssystem gelten, in dem Energieeffizienz und erneuerbare Energien integriert sind. Die ordnungsrechtlichen Vorgaben sollen laut Regierung weiterhin dem Ansatz folgen, den Primärenergiebedarf von Gebäuden gering zu halten, dazu den Energiebedarf eines Gebäudes von vornherein durch einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz (insbesondere durch gute Wärmedämmung, gute Fenster und Vermeidung von Wärmebrückenverlusten) zu begrenzen und den verbleibenden Energiebedarf zunehmend durch erneuerbare Energien zu decken.
Für die energetischen Anforderungen an Gebäude gelten derzeit zwei Regelwerke: Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mit der Energieeinsparverordnung (EnEV) enthält bau- und anlagentechnische Anforderungen an Gebäude. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) bestimmt, dass bei neuen Gebäuden sowie bei Bestandsgebäuden der öffentlichen Hand erneuerbare Energien zu Wärmezwecken in einem festgelegten Umfang zu nutzen sind. Das Nebeneinander dieser Regelwerke hat zu Schwierigkeiten bei Anwendung und Vollzug geführt, zumal die beiden Regelwerke nicht vollständig aufeinander abgestimmt waren.
Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) würden die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert, teilt die Regierung mit. Die aktuellen energetischen Anforderungen für den Neubau und den Gebäudebestand würden weiterhin gelten. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde am 29. Januar im Bundestag debattiert und anschließend zur weiteren Beratung an die Ausschüsse unter Federführung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie überwiesen.
Am 30. Januar hat das Berliner Abgeordnetenhaus den sogenannten Mietendeckel mehrheitlich beschlossen. Zuletzt war der lang diskutierte und heftig umstrittene Entwurf für das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin für die Abstimmung im Parlament vom Berliner Senat leicht modifiziert worden. Die Koalition geht davon aus, dass das umstrittene Regelwerk jetzt juristisch wasserdicht ist. In der korrigierten Begründung des Gesetzes, die am 22. Januar von den Fachausschüssen beschlossen wurde, heißt es: Der Mietendeckel setzt nun Preisobergrenzen als Verbote fest, womit er sich vom Mietvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) absetzt.
Mit Inkrafttreten ab Februar werden die Mieten für 1,5 Millionen nicht preisgebundene Wohnungen, die vor 2014 in Berlin gebaut wurden, rückwirkend zum 18. Juni 2019 für fünf Jahre eingefroren. Hier wurde die Regelung leicht modifiziert: Maßgeblich ist zwar die zum Stichtag erhobene Miete, wird eine Wohnung aber danach neu vermietet, ist die dann vereinbarte Miethöhe entscheidend.
Vermieter, die sehr niedrige Mieten verlangen, sind nach der geänderten Regelung etwas besser gestellt: Sie dürfen bei Wiedervermietung unter bestimmten Voraussetzungen den Quadratmetermietpreis um einen Euro monatlich auf bis zu 5,02 Euro erhöhen. Die Härtefallregelung sieht Ausnahmen dann vor, wenn dauerhafte Verluste oder die Substanzgefährdung der maßgeblichen Wirtschaftseinheit drohen. Ausgenommen von der Regelung sind neben öffentlich geförderten und mit staatlichen Fördermitteln modernisierten oder sanierten Wohnungen nun auch solche, die ohne eine dem Neubau entsprechende Wiederherstellung dauerhaft unbewohnbar wären. War es ursprünglich noch geplant, dass Mieter berechtigte Mietabsenkungen bei den Berliner Behörden beantragen können sollen, sieht die überarbeitete Fassung nun vor, dass Mieter selbst zivilrechtlich gegen überhöhte Mietforderungen vorgehen müssen.
Der Berliner Bundestagsabgeordnete und Mietrechtsexperte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Jan-Marco Luczak, bekräftigte unmittelbar nach der Abstimmung, die bereits angekündigte Klage (» der VDIV berichtete) anstrengen zu wollen. Die Abgeordneten der CDU/CSU-Bundestagsfraktion werden daher gegen den Mietendeckel klagen und eine abstrakte Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht anstrengen, sagte Luczak. Dafür brauchen wir die Unterschriften von 178 Bundestagsabgeordneten. Ich bin mir sicher, dass wir dieses Quorum schnell erreichen werden.
Das Gesamtgeschäftsvolumen der KfW ist im Jahr 2019 auf 77,3 Mrd. Euro gestiegen (2018: 75,5 Mrd. Euro). Auf die Förderung von Unternehmen, Privatkunden und Kommunen in Deutschland entfielen 43,4 Mrd. Euro (2018: 46,0 Mrd. Euro). Die Nachfrage nach Förderkrediten war aufgrund des Niedrigzinsumfelds sowie der guten Finanzierungsbedingungen zwar insgesamt rückläufig, in den einzelnen Programmen jedoch unterschiedlich. Das im September 2018 eingeführte Baukindergeld verzeichnete auch im Jahr 2019 eine große Nachfrage. Das KfW-Wohneigentumsprogramm konnte mit einem deutlichen Zusageplus einen substanziellen Beitrag zur Schaffung von Wohneigentum in Deutschland leisten.
Im Förderschwerpunkt Energieeffizienz & Erneuerbare Energien förderte die KfW Unternehmen mit 8,1 Mrd. Euro (2018: 7,4 Mrd. Euro). Das KfW-Programm Erneuerbare Energien erzielte deutliche Zuwächse (2,9 Mrd. Euro; Vorjahr 1,8 Mrd. Euro).
Das Segment Private Kunden übertraf mit einem Fördervolumen von 20,6 Mrd. Euro das Vorjahresniveau (2018: 19,1 Mrd. Euro). Mehr als die Hälfte des Volumens entfällt mit 11,2 Mrd. Euro (2018: 12,0 Mrd. Euro) auf den Förderschwerpunkt Energieeffizienz & Erneuerbare Energien mit dem Kreditprogramm Energieeffizient Bauen und Sanieren. Die Nachfrage im Programmteil Energieeffizient Bauen (7,6 Mrd. Euro; Vorjahr 7,7 Mrd. Euro) war unverändert hoch.
Erfreulich positiv hat sich der Schwerpunkt Wohnen & Leben entwickelt, in dem die KfW eines der zentralen Anliegen der Bundesregierung unterstützt, die Schaffung von Wohnraum und Förderung der Wohneigentumsbildung. Insgesamt konnte das Fördervolumen von 5,0 Mrd. Euro im Vorjahr auf 7,6 Mrd. Euro gesteigert werden. Neben der Verbesserung von Programmbedingungen hat auch das im September 2018 eingeführte Baukindergeld zu diesem erfreulichen Ergebnis beigetragen. Im genannten Programm wurden 2019 mehr als 120.000 Anträge mit einem Volumen von rund 2,7 Mrd. Euro zugesagt (seit Programmstart insgesamt 185.000). Auch das KfW-Wohneigentumsprogramm verzeichnete 2019 einen deutlichen Volumenzuwachs (4,4 Mrd. Euro gegenüber 3,5 Mrd. Euro im Vorjahr).
Ausblick 2020
Ein Schwerpunkt für das neue Jahr wird die Unterstützung der Bundesregierung bei der Umsetzung ihres Klimaschutzprogramms 2030 sein. Schon ab März wird die Bankengruppe den Mittelstand bei der Transformation zu mehr Klima-, Umwelt- und Ressourcenschutz mit einem neuen Förderkredit für Klimaschutzinvestitionen begleiten. Das Programm wird mit einem Effektivzins ab null Prozent für den Kreditnehmer starten. In Abstimmung mit dem Bund werden weitere Initiativen in den Bereichen Verkehr, Gebäude und Energiewirtschaft vorbereitet. Darüber hinaus arbeitet die KfW gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Finanzen an der Umsetzung des Koalitionsbeschlusses zur Schaffung eines Beteiligungsfonds für Zukunftstechnologien, insbesondere in den Bereichen Digitalisierung und Klimatechnologie, aufwachsend in Höhe bis zu 10 Mrd. Euro. Möglicher Bestandteil ist ein Dachfonds für Wachstumskapital zur weiteren Verbesserung der Finanzierungssituation junger und wachsender Unternehmen.
Am 18. Dezember 2019 sind die Änderungen des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klimafonds in Kraft getreten. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/16624) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/16220). Wissen wollte die Fraktion, wann die EEG-Umlage gesenkt werden soll und welche weiteren Maßnahmen, etwa eine Senkung der Stromsteuer, der Offshore-Netzumlage und der Konzessionsumlage, geplant seien.
Die Maßnahmen zur Entlastung der Stromkosten fokussierten sich auf eine Absenkung der EEG-Umlage, führt die Regierung in der Antwort aus. Ein entsprechender Referentenentwurf werde derzeit im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorbereitet. Die im Zuge des Klimaschutzprogramms 2030 beschlossene Entlastung beim Strompreis werde Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Bundeshaushalt 2021 sein, in dem auch über den Wirtschaftsplan des Energie- und Klimafonds entschieden werde.