Aktuelle Meldungen des DDIV
Knapp 88 Prozent des bisher beantragten Baukindergeldes fließen in den Erwerb von Bestandsimmobilien. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion Die Linke im Bundestag hervor. Der Nutzen der Förderung bleibt somit weiter im Gespräch.
Das Baukindergeld verfehlt klar seinen Zweck. Es kurbelt keinen Neubau von Wohnungen an, sondern subventioniert den Kauf von bestehenden Häusern. Das sind nur Mitnahmeeffekte. Gefördert wird vor allem die Mittelschicht auf dem Land, urteilt Caren Lay, Sprecherin für Mieten-, Bau- und Wohnungspolitik der Fraktion die Linke. Sie bezieht sich mit ihrer Kritik auch auf die im Dezember veröffentlichten Zahlen der Bundesregierung. Demnach haben seit dem Start der Förderung im September 2018 rund 56.000 Familien das Baukindergeld beantragt. Von diesen investierten nur rund 12 Prozent in einen Neubau, 87 Prozent planen den Erwerb eines Bestandsgebäudes.
Für Lay steht fest, dass das Baukindergeld keine Entspannung auf den städtischen Wohnungsmärkten bringen werde. Ihre Fraktion plädiert für ein öffentliches Wohnungsbauprogramm nach Wiener Vorbild. Dies würde die Eigentumsquote erhöhen und die Altersvorsorge der Bürger stärken.
Über das Baukindergeld
Das Baukindergeld soll Familien den Zugang zu Wohneigentum erleichtern und ist Teil der Wohnraumoffensive der Bundesregierung. Für den Bau oder Kauf einer Immobilie erhalten Familien pro Kind und Jahr 1.200 Euro, der Förderzeitraum erstreckt sich auf zehn Jahre. Gewährt wird die Förderung für Familien und Alleinerziehende mit einem Kind bis zu einer Grenze von 90.000 Euro zu versteuerndem jährlichem Haushaltseinkommen. Mit jedem weiteren Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um 15.000 Euro. Voraussetzung ist zudem, dass die Immobilie selbst genutzt wird und die Antragsteller frühestens am 1. Januar 2018 und spätestens am 31. Dezember 2020 den Kaufvertrag unterzeichnet oder die Baugenehmigung erhalten haben. Das Baukindergeld wird voraussichtlich ab März 2019 ausgezahlt.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bleibt auch 2019 ein wichtiges Thema für Immobilienverwaltungen. Im vergangenen Jahr ließ der DDIV praxisrelevante Verfahrensverzeichnisse und Musteranschreiben anfertigen und stellte sie den Mitgliedern seiner Landesverbände kostenlos zur Verfügung. Die Kanzlei Groß Rechtsanwälte bietet Immobilienverwaltungen mit verschiedenen Leistungspaketen zusätzliche Unterstützung.
Die Datenschutzgrundverordnung gilt seit dem 25. Mai 2018 und stellt zusätzliche Anforderungen an die Verwaltung von Immobilien: IT-Systeme und Infrastruktur müssen datenschutzkonform sein, Verfahrensverzeichnisse müssen Prozesse dokumentieren und eventuell muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Vermeiden Sie hohe Bußgelder und setzen Sie die Anforderungen der DSGVO in Ihrem Unternehmen um. Mit den Leistungspaketen der Kanzlei Groß Rechtsanwälte erhalten Sie von der kostengünstigen Basislösung bis hin zum rundum-sorglos-Premiumpaket optimal zugeschnittene Angebote, die Ihren Anforderungen gerecht werden. Mitglieder der DDIV-Landesverbände erhalten die Pakete zu besonders attraktiven Konditionen. Weitere Informationen erhalten Sie unter: » https://www.lewento.de/ddiv
Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) ruft Immobilienverwaltungen bundesweit zur Teilnahme an der größten und wichtigsten Branchenumfrage auf. Das 7. DDIV-Branchenbarometer thematisiert neben Verwaltervergütung, Kostenstruktur und Sanierungsmaßnahmen auch die Mitarbeiter- und Unternehmensentwicklung.
Hat sich der alarmierende negative Trend bei energetischen Sanierungen in Eigentümergemeinschaften verschärft? Welche Entwicklungen gibt es bei Mieterstromprojekten, altersgerechtem Umbau und Fragen der Elektromobilität? Wie entwickelten sich Vergütung und Umsatz von Immobilienverwaltungen, und welche Zukunftsperspektiven sehen die Unternehmen? Diese und weitere Fragestellungen will das diesjährige Branchenbarometer beantworten.
Zudem erhebt die Umfrage u.a. Daten zum anorganischen Wachstum von Immobilienverwaltungen, möglichen Akquisemaßnahmen und wie sich rechtliche Auseinandersetzungen gestalten. Auch die Personalentwicklung in Immobilienverwaltungen wird detailliert beleuchtet.
Neu in diesem Jahr: Ergebnisse nur für Teilnehmer kostenfrei
Das DDIV-Branchenbarometer ist der wichtigste Indikator zum Abgleich betriebswirtschaftlicher Kennzahlen unserer Branche. Allerdings stellen wir fest, dass es immer mehr Trittbettfahrer gibt, die diese Daten nutzen. Das kann nicht im Interesse der an der Umfrage teilnehmenden Unternehmen sein. Deshalb erhalten künftig nur noch teilnehmende Unternehmen die Ergebnisse kostenfrei auch vor dem Hintergrund, dass wir dieses Engagement honorieren möchten, erläutert DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler. Bereits seit 2013 stellt der DDIV mit dem Branchenbarometer Unternehmen, Politik und Medien wichtige Kennzahlen zur Verfügung. Im vergangenen Jahr nahmen 476 Unternehmen an der Umfrage teil.
Der Fragebogen kann ausschließlich online unter www.ddiv.de/branchenbarometer bis
zum 29. März 2019 ausgefüllt werden. Die Umfrage nimmt rund 25 Minuten in Anspruch.
Alle Daten werden anonymisiert erhoben und nur im Rahmen der Umfrage ausgewertet. Unter allen Teilnehmern verlost der DDIV drei Kompakttickets für den 27. Deutschen Verwaltertag am 12. und 13. September 2019.
Das SPD-geführte Bundesjustizministerium legt in den kommenden Tagen die Evaluation der Mietpreisbremse vor. Branchenexperten erwarten, dass sich die Ergebnisse an der ersten DIW-Studie von 2018 orientieren werden und die Bremseffekte vorsichtig positiv bewertet werden. Derweil plädieren in einer aktuellen Erhebung von Immowelt fast zwei Drittel der Immobilienprofis für eine Abschaffung der Bremse.
Die Evaluation der Mietpreisbremse erfolgt in zwei Teilen. Die wirtschaftlichen Effekte und die Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt untersucht das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW). Die juristische Prüfung führt das Ministerium selbst durch.
Bereits im Februar 2018 veröffentlichte das DIW eine Studie zur Bremse und kam darin zu dem Ergebnis, dass die Mietpreisbremse grundsätzlich keine Fehlkonstruktion sei. Die Bremse könne in ihrer jetzigen Form nur wirken, wenn die Neuvertragsmieten in einer Region in den vier Jahren vor der Einführung im Durchschnitt um mindestens 3,9 Prozent pro Jahr gestiegen sind. Dies sei auf die Ausgestaltung der Bremse zurückzuführen: Maßstab für die maximal zulässige Neuvertragsmiete ist die ortsübliche Vergleichsmiete, zuzüglich zehn Prozent. Rein rechnerisch greift die Regulierung daher erst, wenn die Neuvertragsmiete über 3,9 Prozent liegt. Das bedeutet: Die Mietpreisbremse wirkt nur in Regionen, in denen die Mieten zuvor stark gestiegen sind. So beispielsweise auch in Berlin-Mitte, wo die Neuvertragsmieten jährlich um mehr als 4,8 Prozent kletterten.
Evaluation: Branchenexperten erwarten keine Überraschungen
Die Evaluation des Ministerium wird in Kürze veröffentlicht. Die Ergebnisse sollen im Internet zur Verfügung stehen. Branchenexperten gehen allerdings nicht davon aus, dass die Ergebnisse stark von der letzten Untersuchung des DIW abweichen. Der Tenor lautet voraussichtlich: Erste Bremseffekte zeichnen sich bereits ab. Dennoch muss im Sinne der Mieter nachgebessert und der Mietspiegel reformiert werden.
Marktmonitor 2018: Immobilienexperten fordern Abschaffung der Bremse
Für Immobilienexperten steht das Urteil derweil bereits fest: 63 Prozent der Befragten des Marktmonitors 2018 finden, dass die Mietpreisbremse abgeschafft werden müsse. 35 Prozent plädieren für eine Anpassung und lediglich 2 Prozent finden das Gesetz gut so wie es ist. 76 Prozent bezweifeln die Wirksamkeit der seit Anfang 2019 geltenden Verschärfung. Zu diesem Ergebnis kommt der Marktmonitor 2018 des Immobilienportals Immowelt. Für die Analyse wurden 315 ausgewählte Immobilienprofis befragt.
Über die Mietpreisbremse
Das Gesetz gilt sein Sommer 2015. Bisher greift die Mietpreisbremse in 313 von rund 11.000 Städten und Gemeinden. Sie besagt, dass die Miete bei Wiedervermietung maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Vermieter müssen neuen Mietern seit Januar 2019 zudem über die Höhe der Vormiete informieren sofern diese über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
Im Ringen um die Reform der Grundsteuer gibt es noch keine Einigung. Das Treffen zwischen Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) und den Finanzministern der Bundesländer am 14. Januar blieb ergebnislos. Eine neue Gesprächsrunde ist für den 1. Februar angesetzt. Offene Fragen sollen derweil auf der Ebene der Abteilungsleiter beantwortet werden.
In der Koalition wurde zuletzt heftig über die Reform und das von Scholz vorgestellte wertabhängige Modell, bei dem auch die Mietkosten in die Berechnung einfließen soll, gestritten. Die Union kritisierte, dass nach Scholz Plänen zwei identische Wohnungen unterschiedlich besteuert werden würden. Zudem sei der Vorschlag mit einem sehr hohen bürokratischen Aufwand verbunden. Darüber hinaus stehe er im Widerspruch mit den Zielen des Koalitionsvertrages, in dem der Erhalt bezahlbaren Wohnraums verankert wurde, so Andreas Jung, stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Fraktion. Zwischenzeitlich sprachen einige Vertreter der CDU gar von der Abschaffung der Steuer sofern keine Einigung erreicht werden könne (der » DDIV berichtete ).
Gutachten: Scholz Pläne sind verfassungswidrig
Ein Gutachten der juristischen Fakultät der Universität Augsburg kam zu dem Schluss, dass Scholz Reformmodell nicht im Einklang mit dem Grundgesetz stehe. Es verletze den Gleichheitsgrundsatz: Mietunterschiede in einem Mehrparteienhaus, die aufgrund der Dauer des Mietverhältnisses, eines Verhandlungsgeschicks des Mieters oder eine Nähe zum Vermieter bestehen, rechtfertigen keine Unterschiede in der Grundsteuer, so Gregor Kirchhof, Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht, in dem Gutachten. Außerdem unterscheide sich die Grundsteuer nicht mehr hinreichend von der Einkommenssteuer, wenn die Miete als Bemessungsgrundlage herangezogen werde. Auch ein mögliches Ende der Umlagefähigkeit, wie von der SPD ins Spiel gebracht, erachtet der Jurist als verfassungsrechtlich fragwürdig. Die Grenzen der Eigentümer- und Vertragsfreiheit von Vermieter und Mieter müssen gewahrt werden. Staatliche Eingriffe in bestehende Mietverhältnisse seien verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Kirchhof stellt zudem klar, dass die Gesetzgebungskompetenz bei der Grundsteuer nicht beim Bund, sondern bei den Ländern liege.