Aktuelle Meldungen des DDIV
Die Statistischen Landesämter haben im Januar und Februar damit begonnen, Immobilienverwaltungen anzuschreiben und Daten über Anzahl und Ort der verwalteten Einheiten abzufragen. Die Grundlage für die Kommunikation mit Eigentümern ist das Zensusgesetz, das allerdings noch immer nicht im Parlament beraten wurde.
Was wird abgefragt?
Im Rahmen des Zensus 2021 werden neben Angaben zur Bevölkerung auch der Gebäude- und Wohnungsbestand sowie die Wohnsituation der Haushalte ermittelt. Dies erfolgt durch eine flächendeckende Befragung von Eigentümern und Verwaltungen von Gebäuden sowie Wohnungen. Die abgefragten Gebäudemerkmale dürften sich zumindest im Referentenentwurf an dem von der EU vorgegebenen Grundkatalog orientieren. Hierzu zählen die des Gebäudes, Eigentumsverhältnisse, Gebäudetyp, Baujahr, Anzahl der Wohnungen und Heizungsart. Zusätzlich werden noch sogenannte Wohnungsmerkmale abgefragt: Art der Nutzung, Wohnfläche, Anzahl der Räume, Namen von bis zu zwei Bewohnern und die Zahl der Bewohner. Inwieweit zusätzliche Merkmale im Laufe des parlamentarischen Verfahrens hinzugefügt werden, bleibt abzuwarten.
Ablauf der Gebäude- und Wohnungszählung
- Anfang 2019: Abfrage erster Auskünfte zu Vorbereitungszwecken
- Sommer 2019: Anfertigung und Lieferung einer Bestandsliste mit allen Anschriften von verwaltetem Wohnraum sowie im Zweifelsfall einer Eigentümerliste
- Ende 2020: Abfrage der aktualisierten Bestands- und Eigentümerlisten
- Mai 2021: Übermittlung aller Daten für die verwalteten Gebäude und Wohnungen zum Zensusstichtag
Zensusgesetz noch nicht verabschiedet
Das Statistische Bundesamt hat auf seiner Website (www.Zensus2021.de) bereits Datenschutzhinweise veröffentlicht, die allerdings frühestens im Jahr 2020 Anwendung finden. Die Hinweise sind eine reine Vorabinformation für Vermieter, da sich die Textvorschläge auf das noch nicht gültige Zensusdurchführungsgesetz beziehen. Dieses für die eigentliche Zählung und für Immobilienverwaltungen maßgebliche Gesetz wurde noch nicht im Kabinett verabschiedet und hat das parlamentarische Verfahren noch nicht durchlaufen. Daraus folgt auch, dass eine Kommunikation mit den Eigentümern über eine Weitergabe von Daten und Eigentümerlisten noch nicht rechtskonform vorgenommen werden kann.
Der DDIV ist bereits seit mehreren Jahren in enger Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern sowie dem Statistischen Bundesamt und wird den Mitgliedsunternehmen seiner Landesverbände nach Verabschiedung des Zensusgesetzes im Deutschen Bundestag Informationen zur Verfügung stellen.
Bundesjustizministerin Katharina Barley hat den Referentenentwurf zur Einführung des Bestellerprinzips beim Immobilienkauf vorgelegt. Zukünftig soll nur noch der Besteller die frei verhandelbare Provision tragen. Der Vorschlag stößt auf Kritik.
Provisionsanspruch nur noch gegenüber dem Besteller
Der Referentenentwurf sieht vor, dass Maklerverträge zukünftig nur noch in Textform geschlossen werden dürfen. Besonders entscheidend: Künftig soll der Verkäufer verpflichtet werden, die Maklervergütung zu bezahlen, wenn er den Makler beauftragt. Nur wenn der Makler ausschließlich im Auftrag des Käufers tätig wird, darf er vom Erwerber ein Entgelt fordern. Allerdings ist ein Makler nur dann ausschließlich im Interesse des Käufers tätig, wenn dieser ihm Immobilien vorstellt, die sich noch nicht in seinem Bestand befinden und für die betreffenden Objekte auch sonst noch keinerlei Abrede zwischen Verkäufer und Makler bestehen. Hat der Verkäufer den Makler vorher eingeschaltet (z. B. durch einen Vertrag oder das Überlassen des Objekts zur Vermarktung, das sog. An-die-Hand-geben), ist diese Ausschließlichkeit nicht mehr gegeben. Ähnlich wie beim Bestellerprinzip bei der Vermietung führt dies jedoch dazu, dass angebotene und dann vom Käufer abgelehnte Immobilien für den Makler verbrannt sind und er sie keinem weiteren Interessenten anbieten kann. Bei Missachtung drohe dann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro.
Barley: Verbraucher schützen und fairen Wettbewerb stärken
Das Justizministerium begründet den Referentenentwurf damit, dass insbesondere auf angespannten Immobilienmärkten Käufer teilweise die volle Provision alleine tragen müssen, obwohl sie weder auf deren Höhe noch auf die Auswahl des Maklers Einfluss nehmen können. So müssen Käufer beispielsweise in Berlin, Hessen und Hamburg ohne Mitspracherecht die volle Provision zahlen. Eine Preisfindung nach Marktgrundsätzen sei dadurch erheblich erschwert. Schließlich sei das Interesse des Verkäufers, mit dem Makler über die Provisionshöhe zu verhandeln, umso geringer, je höher der Anteil des Käufers an der Provision ausfällt. Sofern von den regional üblichen Sätzen abgewichen werde, erfolge dies zumeist zugunsten des Verkäufers, so das Bundesjustizministerium. Um Verbraucher vor der Ausnutzung dieser Zwangslage zu schützen, solle nach dem Willen des Justizministeriums das Prinzip Wer bestellt, bezahlt. verwirklicht werden. Das sorgt für einen echten Wettbewerb und faire Preise bei den Maklerkosten, sagte die Ministerin der Süddeutschen Zeitung.
Vorschlag stößt auf Widerstand bei CDU und FDP
Jan-Marco Luczak, stellvertretender rechtspolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, sieht den Vorschlag kritisch, da sich die Wohnungsmärkte in Deutschland regional sehr unterscheiden. So gebe es in den meisten Regionen einen ausgeglichenen Immobilienmarkt, die vom Justizministerium angeführte faktische Zwangslage bestehe nur in Ballungsgebieten mit angespannten Wohnungsmärkten. Das Bestellerprinzip wäre zudem ein erheblicher Eingriff in die Privatautonomie und Berufsfreiheit, so Luczak. Zielführender wären eine Absenkung der Grunderwerbsteuer und die Einführung von Freibeträgen. Daniel Föst, wohnungspolitischer Sprecher der FDP, erwartet, dass Verkäufer die Provision auf den Preis umlegen würden und sich dadurch die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer erhöhe. Auch das Bauministerium sendet kritische Signale. Wir sehen keine positiven Effekte durch die Maklerumlage, sagt der Parlamentarische Staatssekretär Marco Wanderwitz.
Viele Verwaltungen makeln DDIV sprach sich gegen das Bestellerprinzip aus
Rund 40 Prozent der Immobilienverwaltungen vermitteln inzwischen Immobilien, so ein Ergebnis des 6. DDIV Branchenbarometers. Verwaltungen sind nicht zuletzt durch die oftmals langjährige Zusammenarbeit mit Eigentümergemeinschaften mit den Objekten und Liegenschaften vertraut und zudem bewährter Ansprechpartner für Eigentümer und Mieter.
Der DDIV war bereits im November 2018 zu einem Vorgespräch im Justizministerium geladen und sprach sich dort gegen die Einführung des Bestellerprinzips aus. Die Rolle des Maklers als Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer sollte nach Ansicht des Spitzenverbands gewahrt bleiben.
Die co2online GmbH veröffentlichte im Rahmen der Kampagne Mein Klimaschutz im Auftrag des Bundesumweltministeriums die vierte und aktualisierte Auflage der Fördergeld-Broschüre. Sie richtet sich an Privathaushalte, Kommunen und Unternehmen, die Gebäude sanieren und auf erneuerbare Energien umrüsten wollen.
Die 100-seitige Broschüre informiert ausführlich über alle 47 Förderprogramme des Bundes und 240 landeseigene Angebote. Ein Schnelleinstieg und ein Farbregister helfen Interessierten, das passende Programm für das eigene Vorhaben zu finden. Die Broschüre ist kostenfrei unter » www.co2online.de/bestellen erhältlich.
Der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag machte am 20. Februar den Weg für Finanzhilfen zur sozialen Wohnraumförderung des Bundes an die Länder frei. Der Kompromiss sieht vor, dass die Länder die vom Bund bereitgestellten Mittel nicht in gleicher Höhe aufstocken müssen.
Mit der nun beschlossenen Grundgesetzänderung sollen die Grundlagen dafür geschaffen werden, dass der Bund auch über das Jahr 2019 hinaus Gelder für den sozialen Wohnungsbau bereitstellen kann. Bereits im vergangenen Jahr verabschiedete der Bundestag das entsprechende Gesetz, das den Bundesländern aber deutlich zu weit ging. Für Unmut sorgte insbesondere die Verpflichtung, Bundesmittel in mindestens gleicher Höhe mit landeseigenen Geldern zu ergänzen. Dieser Passus war im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht enthalten und wurde im Zuge der Ausschussberatungen hinzugefügt. Damit sollte vermieden werden, dass die Länder eigene Mittel durch die Förderung des Bundes ersetzen.
Künftig müssen die Länder die vom Bund zur Verfügung gestellten Zuschüsse nicht mehr in jeweils mindestens gleicher Höhe durch Landesmittel ergänzen. Stattdessen heißt es: Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Das entlässt die Bundesländer zwar nicht aus einer finanziellen Pflicht, wenn sie Gelder für den sozialen Wohnungsbau erhalten möchten, allerdings bleibt ihnen überlassen, wie viel sie aus eigenen Haushalten beisteuern.
Bund behält sich Kontrollrechte vor
Bisher erhielten die Länder aus Berlin keine Vorgaben zur Verwendung und Kofinanzierung der Bundesmittel. Das ändert sich mit der geplanten Grundgesetzänderung. Demnach kann die Bundesregierung zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung ( ) Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen.
Der Kompromissvorschlag wurde bereits am 21. Februar vom Bundestag angenommen. Die Länderkammer entscheidet am 15. März.
Bundesumweltministerin Svenja Schulze hat ihren Entwurf für das im Koalitionsvertrag beschlossene Klimaschutzgesetz veröffentlicht. Die Reaktionen fallen unterschiedlich aus. Kritisiert wird vor allem, dass innerhalb der Bundesregierung keine Abstimmung stattfand. Gleichzeitig wurde die Einsetzung der Gebäudekommission gekippt, die Maßnahmen für das Erreichen der Klimaschutzziele im Gebäudebestand erarbeiten sollte.
Klimaschutzgesetz nimmt Ressortkollegen in die Pflicht
Das Klimaschutzgesetz selbst richtet sich in erster Linie an die einzelnen Bundesministerien. Kernstück des Gesetzes ist die Verantwortung einzelner Ressorts CO2 einzusparen. Die zu erreichenden Einsparziele je Ressort bzw. Sektor richten sich nach dem Klimaschutzplan 2050. Werden die Ziele nicht erreicht, sollen die Ministerien an den dann zu entrichtenden Strafzahlungen beteiligt werden. Dies betrifft dabei jedoch nur Sektoren, die nicht dem Emissionshandel sondern der sogenannten Lastenteilung innerhalb der EU unterliegen. Werden die Einsparziele absehbar nicht erreicht, besteht seitens der Bundesregierung eine Initiativpflicht zum Beschluss eines Sofortprogramms von zusätzlichen Maßnahmen, so der Entwurf.
Die Überwachung und Überprüfung der Klimaschutzmaßnahmen soll dabei einem sogenannten Sachverständigengremium für Klimaschutzfragen unterliegen. Dessen Mitglieder sollen für die Dauer von fünf Jahren vom Bundestag und auf Vorschlag unterschiedlicher Beiräte (z. B. Rat für nachhaltige Entwicklung) ernannt werden. Auch dieser Vorschlag stößt auf Kritik, da eine Aushebelung der parlamentarischen Kontrolle und der Beteiligung betroffener Akteure befürchtet wird.
Gebäudekommission überraschend abgesetzt
Die Gebäudekommission, die sich eigentlich mit dem Erreichen der Klimaziele im Gebäudesektor befassen und hierfür den im Klimaschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmenkatalog erarbeiten sollte, wird nun doch nicht eingesetzt. Als offizielle Begründung seitens des Bauministeriums wurde angeführt, dass das Ministerium über genug eigene Experten verfüge. So wird bedauerlicherweise die Gelegenheit vertan, einen breiten Konsens über ein gesellschaftlich entscheidendes Thema herbeizuführen die Vereinbarkeit von Klimaschutz und Sozialverträglichkeit im Gebäudebestand. Nun ist es an der Politik, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten und in einen Dialog zu treten. Andere Stimmen behaupten, dass die Absetzung der Kommission auch damit verbunden sei, dass bereits die Kohlekommission zu viele Gelder verschlingt und dies auch bei einer externen Gebäudekommission das Ergebnis sein könnte: Fordern und Fördern mit staatlichen Mitteln.