Aktuelle Meldungen des VDIV Deutschland
Nach jahrelangen Diskussionen (» der VDIV berichtete) kann das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude (GEG) Anfang Oktober in Kraft treten. Es wurde am 18. Juni vom Bundestag beschlossen und am 3. Juli vom Bundesrat abgesegnet. Das Gesetz führt Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinspargesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem einheitlichen, aufeinander abgestimmten Regelwerk zusammen. Zusammen mit dem GEG wurden auch die Abstandsregelung für Windanlagen im Baugesetzbuch und die Aufhebung des Photovoltaik-Deckels im EEG beschlossen.
Ziel des Gebäudeenergiegesetzes ist, den Primärenergiebedarf von Gebäuden gering zu halten. Dazu werden einheitliche energetische Anforderungen an die Anlagetechnik und den baulichen Wärmeschutz von Neubauten und Bestandsgebäuden definiert. Der verbleibende Energiebedarf zur Wärme- und Kälteversorgung soll zunehmend durch erneuerbare Energien gedeckt werden.
Das Gesetz beinhaltet keine höheren energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude. Letztere sollen 2023 erneut unter die Lupe genommen werden. Neu ist eine sogenannte Innovationsklausel: Danach muss nicht jedes einzelne Gebäude die Anforderungen erfüllen. Vielmehr wird ein Quartier als Gesamtheit betrachtet.
Darüber hinaus setzt das GEG setzt das im Klimapaket vorgesehene Einbauverbot von Ölheizungen ab dem Jahr 2026 um. Gas- und Ölheizungen, die 1991 oder später eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen höchstens 30 Jahre lang betrieben werden. Ausnahmen gelten, wenn ein Haus weder mit Gas noch mit Fernwärme versorgt werden kann und die Heizung auch nicht aus erneuerbaren Energien betrieben werden kann. Hybridlösungen sollen auch noch nach 2026 möglich sein. Wer seine alte Ölheizung durch ein klimafreundlicheres Modell ersetzen lässt, wird durch eine Austauschprämie belohnt.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat plant, den Zensus 2021 um ein Jahr zu verschieben. Darüber hat das Ministerium den Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland) in einem Schreiben informiert. Das erforderliche Gesetzgebungsverfahren soll noch im Sommer eingeleitet werden, damit die Änderungen am Zensusgesetz rechtzeitig bis zum Jahresende in Kraft treten können. Das Ministerium reagiert mit der Verschiebung auch auf die wiederholte Forderung des Branchenverbandes.
Wir sind sehr erleichtert, dass nach ersten Ankündigungen im März nun eine klare Entscheidung getroffen ist. Für die Immobilienverwalterbranche und alle anderen am Zensus Beteiligten ist das eine große Erleichterung″, betont VDIV-Deutschland-Geschäftsführer Martin Kaßler. Der VDIV Deutschland hatte in den vergangenen Monaten nachdrücklich darauf hingewiesen, dass Bund, Länder und Kommunen, Immobilienverwaltungen und Eigentümer die notwendigen Vorbereitungen angesichts der Corona-Pandemie in diesem Jahr kaum leisten können. Zudem finden derzeit nur vereinzelt Eigentümerversammlungen statt, was eine Beschlussfassung der Gemeinschaften zum Zensus unmöglich macht.
Der bayerische Ministerpräsident Markus Söder (CSU) hatte Ende März bekanntgegeben, dass er sich für die Verschiebung des Zensus um ein Jahr auf 2022 ausspricht, Bund und Länder seien dazu in Gesprächen. In dem seither andauernden Schwebezustand waren die Verwaltungen und die übrigen Beteiligten trotz der erschwerten Bedingungen durch die Corona-Pandemie gezwungen, ihre Vorbereitungen weiter voranzutreiben.
Der Hamburger Senat hat für das gesamte Stadtgebiet ohne sachliche Einschränkungen eine neue Mietpreisbegrenzungsverordnung erlassen. Sie gilt vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2025. Zum selben Termin ist in Nordrhein-Westfalen eine neue Mieterschutzverordnung mit einer Laufzeit von ebenfalls fünf Jahren in Kraft getreten. Sie bündelt die bis dato getrennten Verordnungen zur Mietpreisbremse, der abgesenkten Kappungsgrenze und der verlängerten Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlungen. In Rheinland-Pfalz wird Anfang Oktober eine neue Mietpreisbegrenzungsverordnung in Kraft treten.
Kern der Hamburger Verordnung ist die Begrenzung von Mieten bei einer Neuvermietung auf zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Falls Vermieter die zulässige Miethöhe überschreiten, können Mieter zu viel gezahlte Miete zurückverlangen. Der Senat erhofft sich von der Mietenregulierung eine langfristige Entspannung auf dem Wohnungsmarkt. Die Mietpreisbremse war in Hamburg erstmals 2015 eingeführt, vom Landgericht Hamburg jedoch mangels Begründung für unwirksam erklärt worden. Der Senat hatte die Verordnung im Juli 2018 erneut erlassen. Die neue Verordnung knüpft nun nahtlos an deren Laufzeit an.
Im Land Nordrhein-Westfalen wurde mit der Bündelung der bislang auf drei Verordnungen verteilten Vorschriften zum Mieterschutz auch deren Geltungsbereich neu definiert. Die neue Verordnung benennt 18 Städte, in denen der Wohnungsmarkt besonders angespannt ist. Grundlage für diese Festlegung ist ein Gutachten, das die Empirica AG im Auftrag des nordrhein-westfälischen Bauministeriums erstellt hat.
In Rheinland-Pfalz wird die bereits bestehende Mietpreisbegrenzungsverordnung ab Oktober um fünf Jahre verlängert. Sie gilt künftig in neben Landau in der Pfalz, Mainz, Speyer und Trier auch in Ludwigshafen am Rhein.
Und in Bayern wird die Mietpreisbremse zunächst bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Danach soll die Gebietskulisse aus bislang 162 Kommunen geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Im Rahmen des Corona-Soforthilfeprogrammes sind bis Ende Juni rund 70.000 Kreditanträge in einem Gesamtvolumen von 50 Milliarden Euro bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) eingegangen. 99 Prozent dieser Anträge sind bereits final entschieden. Das Zusagevolumen liegt bei 33,5 Milliarden Euro. Diese Zahlen hat die KfW gemeinsam mit den Bundesministerien für Wirtschaft und für Finanzen 100 Tage nach Beginn der Förderprogramme veröffentlicht.
Der Zugang zur KfW-Corona-Hilfe erfolgt über durchleitende Banken und Sparkassen oder über ein Bankenkonsortium, an dem sich die KfW beteiligt. Um den Banken die Kreditzusage zu erleichtern, übernimmt die KfW zwischen 80 und 100 Prozent des Kreditrisikos der durchleitenden Banken. Sie hat dafür eine Garantie des Bundes erhalten.
Anträge mit einem Volumen von höchstens drei Millionen Euro werden von den zwischengeschalteten Banken geprüft und dann ohne eigene weitere Risikoprüfung von der KfW sofort zugesagt. Dies betrifft derzeit rund 99 Prozent der Anträge. In der Prüfung befinden sich noch großvolumige Kreditanträge.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier betonte: Die Hilfen kommen an und zwar genau dort, wo sie gebraucht werden, nämlich vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen.″ Auch Bundesfinanzminister Olaf Scholz sieht im Corona-Soforthilfeprogramm der KfW für Unternehmen eine Erfolgsgeschichte″.
Bundestag und Bundesrat haben dem Corona-Konjunkturpaket zugestimmt und so den Weg unter anderem für eine vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer geebnet. Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 wird der reguläre Satz von 19 Prozent auf 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz von bisher 7 Prozent auf 5 Prozent abgesenkt. Für Immobilienverwaltungen bringt dies erheblichen Mehraufwand insbesondere im Rechnungswesen mit sich. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die in den unterschiedlichen Zeiträumen erbrachten Leistungen entsprechend den geänderten gesetzlichen Bestimmungen korrekt abgerechnet werden.
Seit der Ankündigung der vorübergehenden Steuersenkungen ist beim VDIV Deutschland eine große Zahl an Fragen eingegangen: Welche Auswirkungen hat die vorübergehende Steuersenkung auf Verwaltergebühren, Handwerkerrechnungen und Vermietungsleistungen? Wie ist mit Vorauszahlungen umzugehen? Und was ist bei Betriebskostenabrechnungen zu beachten? Antworten darauf haben wir in enger Zusammenarbeit mit dem Steuerberater Wolfgang Wilhelmy zusammengetragen. Verbandsmitglieder erhalten die Handlungsempfehlungen bei ihrem jeweiligen Landesverband oder können sie im Intranet des VDIV Deutschland herunterladen.