Aktuelle Meldungen des VDIV Deutschland
Die Fraktionen von CDU/CSU und FDP im Bundestag haben beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einen Antrag auf Normenkontrolle gegen das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin eingereicht. Die Abgeordneten halten das Gesetz für verfassungswidrig, weil es die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers für das Mietrecht missachtet. Durch den sogenannten Mietendeckel würden in der Hauptstadt bestehende Regelungen des Bundes zum Mieterschutz verdrängt.
Ob das tatsächlich so ist, soll nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Hinter der abstrakten Normenkontrolle steckt die Möglichkeit, ein beschlossenes Bundes- oder Landesgesetz in Karlsruhe daraufhin überprüfen zu lassen, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Einen entsprechenden Antrag kann nur die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages stellen. Den Antrag auf Normenkontrollklage gegen den Mietendeckel haben 204 der insgesamt 246 Bundestagsabgeordneten der Union sowie alle 80 Mitglieder der FDP-Fraktion unterzeichnet. Es rufen insgesamt also 40 Prozent aller Bundestagsabgeordneten Karlsruhe an. Sie wollen mit ihrer Klage auch verhindern, dass sich das Modell Mietendeckel verbreiten könnte.
Die WEG-Reform bietet die Gelegenheit, das Miteinander in Eigentümergemeinschaften auf eine zukunftsfähige, solide Basis zu stellen. Der vorliegende Gesetzentwurf ist dafür ein entscheidender Schritt″, so Martin Kaßler, Geschäftsführer des Verbandes der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland) anlässlich der ersten Lesung am 6. Mai im Bundestag. Allerdings sollte der Entwurf in einigen Details präzisiert und ergänzt werden. Der Rahmen für Online-Versammlungen sollte rechtssicher ausgestaltet, das Quorum für Umlaufbeschlüsse auf eine praktikable 2/3-Mehrheit reduziert und die Ladungsfrist von zwei Wochen beibehalten werden. Ebenso ist die Einführung eines Sachkundenachweises notwendig.″ Der Spitzenverband hat in einer aktuellen Umfrage rund 1.100 Verwaltungen zu diesen wichtigen Aspekten im Vorfeld der ersten Lesung im Deutschen Bundestag befragt.
Online-Versammlungen sind bereits in vielen gesellschaftlichen Bereichen als modernes Willensbildungsorgan etabliert. Das Aktienrecht und das Vereinsrecht sehen sie vor. Im Betriebsverfassungsgesetz sollen sie künftig ermöglicht werden, sogar Online-Gerichtsverhandlungen sind im Gespräch. Dort, wo in Eigentümergemeinschaften Online-Versammlungen stattgefunden haben, haben sich deutlich mehr Eigentümer beteiligt als bei klassischen Präsenz-Versammlungen der Vergangenheit. Damit ist dieses in der Corona-Pandemie verstärkt eingesetzte Format ein wichtiger Beitrag zur demokratischen Willensbildung in Eigentümergemeinschaften″, erklärt Kaßler.
Nur 2,7 Prozent der Eigentümerversammlungen werden derzeit wie geplant abgehalten, so ein Ergebnis der Umfrage. Die digitale Versammlung bewährt sich gerade in der Ausnahmesituation der Corona-Pandemie obwohl sie derzeit noch mit rechtlichen Unsicherheiten behaftet ist. Der Gesetzgeber sollte deshalb mit der WEG-Reform einen verlässlichen rechtssicheren Rahmen schaffen″, fordert Martin Kaßler. Die Verwaltungen seien dann in der Pflicht, die notwendige Aufklärungsarbeit zu leisten und die Unterlagen entsprechend aufzubereiten. Eigentümer, die womöglich mit dem digitalen Format Schwierigkeiten haben, seien vom Willensbildungsprozess nicht ausgeschlossen, sondern könnten mit weisungsgebenden Vollmachten mitwirken.
Begrüßenswert ist, dass der Gesetzentwurf Umlaufbeschlüsse in Textform vorsieht. Das verringert den Aufwand gegenüber der bislang erforderlichen Schriftform. Umlaufverfahren erhöhen die Abstimmungsmöglichkeiten im digitalen Zeitalter und sind besonders hilfreich, um schnelle Entscheidungen herbeizuführen, ohne dass eine Eigentümerversammlung einberufen werden muss das spart Zeit und Kosten der Eigentümer. 94 Prozent der befragten Verwaltungen sehen jedoch das geforderte einstimmige Quorum im Gesetzentwurf nicht als praktikabel an. Sie befürworten im Mittel eine Absenkung auf eine 2/3-Mehrheit. Ansonsten kann davon ausgegangen werden, dass von diesem Instrument der Willensbildung in der Praxis kein Gebrauch gemacht wird. Hier muss dringend nachgebessert werden″, ist sich VDIV-Deutschland-Geschäftsführer Kaßler sicher.
85,2 Prozent der Befragten vertreten die Auffassung, dass die Ladungsfrist für Eigentümerversammlungen von zwei Wochen beibehalten und nicht wie im aktuellen Gesetzentwurf vorgesehen auf vier Wochen verlängert werden sollte. Eine kurze Ladungsfrist ermöglicht der
Verwaltung mehr Flexibilität. Das ist vor allem in kleinen Eigentümergemeinschaften wichtig. Hinzu kommt, dass die in Eigentümerversammlungen oftmals zur Entscheidung vorgelegten Angebote von Handwerkern in der Regel an sehr kurze Fristen gebunden sind. Eine lange Ladungsfrist birgt die Gefahr, dass über ungültig gewordene Angebote diskutiert wird oder Jahresabrechnungen noch nicht vollständig vorliegen.
Die im Gesetzentwurf nicht beinhaltete Einführung eines Sachkundenachweises befürworten 95,1 Prozent der Befragungsteilnehmer. Der Zeitpunkt der WEG-Reform bietet sich dafür besonders an, da aktuell unter anderem mit dem Klimapaket, dem Gebäudeenergiegesetz und der Grundsteuerreform zahlreiche wichtige gesetzliche Neuerungen von den Verwaltungen umgesetzt werden müssen″, betont Martin Kaßler. Der Sachkundenachweis ist gelebter Verbraucherschutz und damit unverzichtbar, nicht umsonst hat u. a. auch die Bund-Länderkommission zur WEG-Reform auf die Einführung des Sachkundenachweises gedrängt.″
An der Online-Umfrage des VDIV Deutschland zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf Immobilienverwaltungen hatten sich von 1. bis 22. April 2020 rund 1.100 Immobilienverwaltungen aus ganz Deutschland beteiligt.
Die Google-Suchanfragen für neue Miet- und Eigentumswohnungen sind zwar seit Beginn der Corona-Krise Anfang März deutlich zurückgegangen. Dennoch werden die Kaufpreise in den 50 größten deutschen Städten in diesem Jahr nur leicht fallen. Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Dabei gilt: Je mehr die Wirtschaft einbricht, desto stärker dürften die Preise sinken. Stark fallende langfristige Zinsen bremsen den Preisverfall, da sie Immobilien im Vergleich zu anderen Anlagen attraktiver machen.
Die Autoren des IW Köln haben drei Szenarien durchgerechnet. Falls die Erwartungen über künftige Mieteinnahmen so schlecht ausfallen sollten wie zuletzt in der Finanzkrise zwischen 2008 und 2009, brächen die Wohnungspreise in diesem Jahr im schlimmsten Fall um rund 17 Prozent ein. Diese Entwicklung würde allerdings nur eintreten, wenn zugleich die Zinsen stagnierten. Im zweiten Szenario gehen die Experten von einer vergleichbar ungünstigen Mieterwartung bei zugleich weiter sinkenden Zinsen aus. Dann, so ihre Prognose, dürften die Preise wahrscheinlich deutlich weniger fallen oder sogar stagnieren. Ein Rückgang zwischen null und zwölf Prozent sei realistisch. Im dritten Szenario falls die Corona-Krise eine Immobilienblase zum Platzen bringen würde wäre ein deutlicherer Preisverfall zu erwarten. Eine solche Blase liege in Deutschland jedoch nicht vor.
Die Kaufpreise werden nach Auffassung der Experten auch dadurch stabil gehalten, dass die Mieten kaum nachgeben. Daten aus der Finanzkrise zeigten, dass die Mieten nur in Boom-Phasen mit dem Bruttoinlandsprodukt korrelieren. In Krisen stagnierten sie Mieten hingegen. Vermieter nehmen eher in Kauf, die Wohnung leer stehen zu lassen als die Miete zu senken.
Das IW-Gutachten ist im Auftrag der Deutschen Reihenhaus AG entstanden und » hier zum Nachlesen hinterlegt.
In Deutschland wurde von Januar bis Februar 2020 der Bau von insgesamt 51.336 Wohnungen genehmigt, so das Statistische Bundesamt. Das entspricht einem Plus von vier Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Mit 45.090 Wohnungen entsteht der Großteil 88 Prozent in neu zu errichtenden Wohngebäuden. Dort hat die Zahl der Genehmigungen um 6,5 Prozent zugenommen. Durch Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden entstehen nur insgesamt 5.014 Wohnungen.
Überdurchschnittlich gestiegen ist die Zahl der Baugenehmigungen für neu zu errichtenden Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten (+ 7,5 Prozent) und mit drei und mehr Wohneinheiten (+ 7,9 Prozent). Rückläufig ist dagegen die die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser (- 1,7 Prozent).
Am 17. April wurden die konkreten Bußgeld-Vorschriften zum Berliner Mietendeckelgesetz als "Ausführungsvorschriften zum Gesetz zur Mietenbegrenzung″ im Amtsblatt veröffentlicht. Danach werden Verstöße mit Bußgeldern zwischen 250 und 2.000 Euro geahndet. Nach Angaben des Berliner Mietervereins umgeht eine erhebliche Anzahl″ von Vermietern das neue Gesetz mittels sogenannter Schattenmieten. Die Ordnungswidrigkeiten werden von den Bezirksämtern verfolgt.
Der Bußgeld-Katalog sieht für kleinere Verstöße ein Bußgeld von mindestens 250 Euro pro Wohnung vor solange der Verstoß fahrlässig begangen wird. Handelt es sich um vorsätzliches Verhalten, werden bis zu 2.000 Euro fällig. Verletzt der Vermieter seine Auskunftspflichten gegenüber Bestandsmietern, gegenüber einem Interessenten bei Neuvermietung oder gegenüber der Behörde auf Nachfrage, so kostet das zwischen 250 und 1.500 Euro. Ein Vermieter, der zu hohe Miete fordert oder entgegennimmt, muss zwischen 500 und 2.000 Euro berappen. Wer eine Wohnung nach einer Modernisierung neu vermietet und die Modernisierung nicht transparent gegenüber der Investitionsbank Berlin (IBB) darstellt, muss bis zu 1.500 Euro, mindestens aber 250 Euro zahlen