Aktuelle Meldungen des VDIV Deutschland
Nachdem im Dezember ein „Solargesetz Berlin“ ins Spiel gebracht wurde (» der VDIV berichtete), könnte eine Pflicht Installation von Photovoltaikanlagen auf Dächern in mehreren Bundesländern eingeführt werden. In Schleswig-Holstein, Hamburg und Nordrhein-Westfalen gibt es entsprechende Bestrebungen.
So legte Schleswig-Holsteins Umweltminister Jan Philipp Albrecht (Grüne) im Februar dem Kabinett einen Entwurf zur Änderung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes vor. Studien zufolge bestehe ein Photovoltaik-Potenzial auf Gebäuden von sieben bis neun Gigawatt, es seien bislang aber nur 1,1 Gigawatt realisiert. Daher soll nun bei neuen Parkplätzen mit mehr als 100 Stellplätzen, Landesliegenschaften sowie bei Neubau und Renovierung von Nichtwohngebäuden eine Überdachung mit Solaranlagen zum Standard werden. Von der noch im September 2020 angekündigten Solaranlagenpflicht bei neuen Wohngebäuden war nun im Ministerium allerdings nicht mehr die Rede. Zudem sollen laut Gesetzesnovelle beim Austausch einer Heizungsanlage in vor 2009 gebauten Häusern künftig mindestens 15 Prozent des Jahresbedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Das neue Gesetz soll bis Herbst 2021 beschlossen werden und noch vor der Landtagswahl 2022 in Kraft treten.
Erst kürzlich hat Hamburg sein Klimaschutzgesetz in eine ähnliche Richtung präzisiert: Hier hat der Senat am 22.12.2020 mit der ersten Rechtsverordnung zum Hamburgischen Klimaschutzgesetz beschlossen, dass ab 2023 beim Neubau auf allen Dächern Photovoltaikanlagen installiert werden müssen. Ausnahmen gelten, wenn beispielsweise die Amortisation länger als 20 Jahre dauern würde oder die Installation technisch unmöglich ist. Für Bestandsgebäude, bei denen das Dach erneuert wird, greift die Pflicht ab 2025. Neuerungen beim Heizungsaustausch gelten bereits ab Mitte dieses Jahres: Dann sollen 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden.
Und auch in NRW soll es nach Willen der Grünen eine PV-Pflicht für Dachflächen auf Neu- und Bestandsbauten im Land geben. Ein entsprechendes Gutachten bestätige die rechtlichen Möglichkeiten zur Einführung einer Solarpflicht sowohl auf Landes- als auch Kommunalebene. Laut Grünen-Landtagsfraktion ließe sich auf den rund 3,9 Millionen Wohngebäuden in NRW rund die Hälfte des Strombedarfes erzeugen, das Potenzial werde aber nur marginal genutzt. Eine Solarpflicht für Dächer, zunächst im Neubau und später auch im Bestand, sei daher „klima- und energiepolitisch notwendig“. Soziale Härten sollen vermieden werden, und der Bau von Solaranlagen auf Mietshäusern dürfe nicht auf die Betriebskostenabrechnung aufgeschlagen werden.
Mit dem aktuell vorliegenden Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums der Dritten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (3. ÄndVOMessEV) plant der Gesetzgeber unter anderem, die Fristen für den Austausch der Kalt- und Warmwasserzähler auf sechs Jahre zu vereinheitlichen. Derzeit schreibt das deutsche Mess- und Eichgesetz vor, dass Kaltwasserzähler nach sechs und Warmwasserzähler nach fünf Jahren ausgetauscht werden müssen. Die geplante Anpassung der Eichfrist der Warm- und Kaltwasserzähler auf lediglich sechs Jahre ist aber nach Ansicht des VDIV Deutschland nicht zielführend und entspricht nicht dem praktischen Kenntnisstand. In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf fordert der Spitzenverband daher, die Eichfristen für Wohnungswasserzähler auf mindestens zehn Jahre zu erweitern. Denn nur so wird eine Entlastung in finanzieller Hinsicht für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie eine Einlastung beim anfallenden organisatorischen Aufwand in den wohnungswirtschaftlichen Prozessen spürbar werden.
Hinzukommend sei fraglich, warum Zähler, die nicht der Rechnungsstellung dienen, sondern innerhalb des sogenannten Submeterings nur der Verteilung von Wasserkosten, überhaupt eichpflichtig sein müssen. Hier wäre alternativ eine vollständige Entbindung von der Eichfrist denkbar.
In Deutschland werden unnötigerweise die Wohnungswasserzähler in viel zu kurzen Abständen ausgetauscht. Bereits die im Jahr 2017 veröffentliche ausführliche » Studie des Hamburg Instituts, die u. a. im Auftrag des VDIV durchgeführt wurde, hat gezeigt, dass die gängigen Wasserzähler in Stichproben auch nach zwanzig Jahren Betrieb zu rund 95 Prozent noch sehr genau Messergebnisse innerhalb der eichrechtlich zulässigen Fehlergrenzen erzielen. Die Kosten für den Zählerwechsel stehen damit in keinem Verhältnis zu den Kosten für etwaige minimale Fehlmessungen durch die Zähler. Zum Vergleich: In den USA und Kanada werden Wasserzähler durchschnittlich erst nach 17, in Frankreich nach 18 und in Spanien und Portugal sogar erst nach 23 Jahren ausgetauscht. Eine Verlängerung der Eichfrist hierzulande würde erhebliche finanzielle Vorteile für die Haushalte bedeuten: Jährlich könnten Kosten in Höhe von deutlich über 500 Millionen Euro eingespart werden. Bei der geplanten Überarbeitung der Mess- und Eichverordnung ist daher eine Verlängerung des Turnus beim Austausch von Wohnungswasserzählern unverzichtbar.
Bei dem Gesetzesverfahren beginnt im nächsten Schritt das sogenannte EU-Notifizierungsverfahren, bei dem die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten die geplante Gesetzesänderung prüfen werden.
Nachdem am Mittwoch, 10. Februar 2021, der Wirtschaftsausschuss für eine geänderte Fassung des „Entwurfs eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität“ (GEIG) votiert hatte, hat auch der Bundestag am Donnerstag in 2./3. Lesung der geänderten Fassung (19/26587) zugestimmt.
Die Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf von Mai 2020 betreffen unter anderem verpflichtende Regelungen zum Einbau: Der bisherige Entwurf sah vor, dass bei Bau oder umfassender Sanierung von Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen alle Stellplätze mit Leerrohren für den späteren Netzanschluss von Ladesäulen ausgestattet werden müssen (» der VDIV berichtete). Dieser Schwellenwert wurde nun bei neu zu errichtenden Wohngebäuden auf fünf Stellplätze gesenkt. Bei zu errichtenden Nicht-Wohngebäuden gilt die Pflicht ab mehr als sechs Stellplätzen, dann muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden (bisher zehn beziehungsweise fünf). Auch intelligente Messsysteme für Lademanagement haben in den nun beschlossenen Gesetzentwurf Eingang gefunden und sollen die baulichen Mindestanforderungen ergänzen, die für den späteren Anschluss von Ladeeinrichtungen von Anfang an eingeplant und vorgehalten werden müssen. So sollen selbst einfache Lademöglichkeiten künftig die Möglichkeit eines Lademanagements aufweisen. Zudem wurde ein Quartiersansatz in den Gesetzentwurf aufgenommen, also Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkte für ein Viertel. Bauherren oder Eigentümer sollen so zusammenarbeiten dürfen, die grundsätzlichen Vorgaben bleiben bestehen. Zur Definition des Quartiersbegriffs heißt es in dem Änderungsantrag, dass der „räumliche Zusammenhang“ entscheidend sei.
Auch den Entschließungsantrag der Fraktion CDU/CSU und SPD zur Evaluierung des Gesetzes und der Folgekosten, dem der Wirtschaftsausschuss bereits zugestimmt hatte, verabschiedete der Bundestag. In dieser fordert der Bundestag die Bundesregierung auf, ein Vorziehen der Evaluierung des Gesetzes auf das Jahr 2023 zu prüfen. In der Evaluierung soll auch untersucht werden, wie sich die Elektromobilität, die Ladeinfrastruktur, die Verteilnetzkapazitäten und die Kosten für Hausanschlüsse seit dem Inkrafttreten des Gesetzes entwickelt haben. Darüber hinaus soll eruiert werden, inwieweit einerseits die Förderung und andererseits die Vorgaben des Gesetzes zu dieser Entwicklung beigetragen haben, wie sich Quartierslösungen beim Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur entwickelt haben, welche Hemmnisse für die Nutzung von Ladeinfrastruktur bestehen und wie die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zur Ausstattung von Gebäuden mit Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. Ferner soll die Regierung die Möglichkeit alternativer Erfüllungsoptionen zur Umsetzung der Verpflichtungen aus Artikel 8 der Gebäude-Energieeffizienzrichtlinie (insbesondere Quartierslösungen) prüfen und mit der EU-Kommission erörtern. Die Bauministerkonferenz wurde gebeten, soweit noch nicht geschehen, die Musterbauordnung und die Muster-Garagenverordnung mit Blick auf den Aufbau von Ladeinfrastruktur zu überprüfen und Hemmnisse zum schnelleren Ausbau der Ladeinfrastruktur zu beseitigen.
Abgelehnt wurde hingegen mit breiter Mehrheit ein Entschließungsantrag der FDP-Fraktion (19/26604), der nur die Umsetzung der Mindestanforderungen der EU-Richtlinie 2018 / 844 forderte, um die Belastung für Bürger und Wirtschaft zu minimieren.
Während die Reform der Grundsteuer noch läuft, erhöhen die ersten Städte und Gemeinden bereits ihre Hebesätze. Die Hoffnung von Bundesfinanzminister Olaf Scholz, dass Mehrbelastungen der Bürger vermieden werden, scheint sich nicht zu erfüllen. Denn die Auswirkungen der Corona-Pandemie verschärfen die Finanzprobleme vieler Kommunen. Mit einer Erhöhung der Grundsteuer wollen viele Städte und Gemeinden zusätzliche Einnahmen generieren.
Umfragen zufolge steigen die Hebesätze teilweise erheblich – und verteuern das Wohnen. Von den 25 größten baden-württembergischen Städten haben bereits acht und damit ein Drittel die Grundsteuer für 2021 erhöht oder planen dies für das laufende oder kommende Jahr. Der Spitzenreiter ist Tübingen: Hier soll der Hebesatz von derzeit 560 auf 660 Prozent steigen, der Gemeinderat muss aber noch über die Erhöhung abstimmen. In Ravensburg ist eine Erhöhung von 400 auf 500 Prozent geplant.
In Nordrhein-Westfalen hat zuletzt jede vierte Kommune die Hebesätze verändert, wie eine Analyse des Beratungsunternehmens Ernst & Young zeigt. Hierdurch ist die Steuerbelastung pro Kopf um vier Euro auf 210 Euro gestiegen – der bundesweite Durchschnitt lag 2019 bei 151 Euro.
Die Gesetzesänderung war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die veralteten Bewertungsgrundlagen für die 35 Millionen Grundstücke in Deutschland im April 2018 als verfassungswidrig eingestuft hatte (» der VDIV berichtete).
Im Januar 2021 mussten Haushalte deutlich mehr Geld für das Heizen ausgeben als noch im Monat zuvor. Ein wesentlicher Treiber war der um zwölf Prozent gestiegene Ölpreis, der Gaspreis hat sich um fünf Prozent verteuert. Die durchschnittlichen Kosten für Heizung, Strom und Kraftstoffe haben sich um knapp sieben Prozent erhöht – der stärkste Anstieg innerhalb eines Monats in den vergangenen zehn Jahren.
Zu diesen Ergebnissen kommt eine aktuelle Analyse des Vergleichsportals Verivox. Verantwortlich für den deutlichen Preisanstieg seien insbesondere das Auslaufen der befristeten Mehrwertsteuersenkung Ende 2020, gestiegene Großhandelspreise und die neu eingeführte CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe (» der VDIV berichtete). Letztere führt für einen Musterhaushalt mit 20.000 kWh Energieverbrauch laut Vergleichsportal Check24 zu Mehrkosten von jährlich 158 Euro bei Heizöl bzw. 119 Euro bei Gas.
Im Vergleich zu Januar 2020 sind die Energiekosten der Haushalte allerdings gesunken: Das Statistische Bundesamt ermittelte auf Basis vorläufiger Zahlen ein Minus von 2,3 Prozent bei Kraftstoffen und Haushaltsenergie. Sie errechneten aber auch, dass der Preisrückgang geringer ausfiel: So hatte Energie im Dezember 2020 sechs Prozent weniger gekostet als im Vorjahresmonat, im Novembervergleich 2020 zu 2019 betrug das Minus sogar 7,7 Prozent.
Abzuwarten bleibt die Entwicklung der Energiepreise im laufenden Jahr, auf die der Ölpreis einen entscheidenden Einfluss haben wird. Infolge der Corona-Pandemie hatte er im Frühjahr 2020 einen Preissturz verzeichnet und bleibt laut Internationalem Währungsfonds trotz Erholung weit unter Vorkrisenniveau.