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Das Gericht entschied: Der Berliner Mietspiegel ist nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erstellt worden und hält damit nicht der richterlichen Prüfung im Rahmen einer Beweisaufnahme statt. Der Mietspiegel könne daher nicht als Richtschnur bei Mieterhöhungen angelegt werden. Das Gericht gab somit einer Vermieterin Recht, die ihre Mieter verklagt hatte, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Diese wiederum hatten sich jedoch unter Verweis auf den Berliner Mietspiegel geweigert, hielten die Mieterhöhung für Wucher und waren nicht bereit, über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus Mietzins zu zahlen. Tatsächlich war die verlangte Miete deutlich über der Vergleichsmiete angesiedelt. Aber das Gericht verwies auf ein Sachverständigengutachten und zweifelte an der Aussagekraft des Mietspiegels. Dieser sei nicht ordnungsgemäß nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen ermittelt worden. Genau dies sei aber Voraussetzung für einen verbindlichen qualifizierten Mietspiegel.
Es handelt sich zwar nur um ein erstinstanzliches Urteil. Da der Berliner Mietspiegel als Vorbild für viele Städte gilt, könnte das Urteil dennoch schon jetzt für viele Mieter und Vermieter erhebliche Auswirkungen haben und einige Städte ins Straucheln bringen.
Möglicherweise ist damit auch die Grundlage für die Mietpreisbremse in Gefahr. Schließlich sieht das Mietrechtsnovellierungsgesetz, das die Mietpreisbremse enthält, vor, dass in einem angespannten Wohnungsmarkt bei einem Mieterwechsel die neue Miete künftig maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Miete liegen darf und diese wird in der Regel mit Hilfe des Mietspiegels ermittelt. Hält aber der Mietspiegel einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand, wie lässt sich dann die Mietpreisbremse umsetzen? Ist sie damit Makulatur?
Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil unangefochten bleibt, jetzt womöglich eine Klagewelle droht und wie Politik und Kommunen nun darauf reagieren werden.
Ebenso wie in Berlin führt nun auch Rheinland-Pfalz die Mietpreisbremse ein. Noch vor der Sommerpause soll die Mietpreisregulierung in einigen Städten des Bundeslandes umgesetzt werden. Derzeit prüft das Bauministerium des Landes, welche Mietlagen aktuell besonders angespannt sind. Dann soll die Deckelung dafür sorgen, dass Mieten bei Neuverträgen dort nur um bis zu zehn Prozent über dem ortsüblichen Niveau liegen dürfen. Allerdings kann dies lediglich für fünf Jahre festgelegt werden.
Ausgenommen davon sind übrigens sanierte Wohnungen und Neubauten, wenn diese nach dem 1. Oktober 2014 erstmals bezogen worden sind.
Länder müssen Regionen bestimmen
Zwar tritt das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstieges bereits zum 1. Juni in Kraft, vielerorts gilt es zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht. Derzeit sind die Landesregierungen angehalten, die Lage in den betreffenden Regionen zu prüfen. Als erstes Bundesland Berlin die Einführung der Mietpreisbremse bestätigt ein. Der Senat hat bereits die entsprechende Verordnung erlassen. Vielerorts wird erst einmal der Markt eingehend beobachtet - so warten Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern die Prüfung ab. Die zehn übrigen Landesregierungen planen hingegen die zeitnahe Einführung der Mietpreisbremse. In welchem Umfang diese angewandt werden soll, unterscheidet sich je nach Bundesland und Region.
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Das Bundesbauministerium und das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) stellten vor einigen Tagen ihre neue Bevölkerungs- und Wohnungsmarktprognose für 2030 vor. Dem Bericht zufolge wird die Bevölkerungszahl bis zum Jahr 2035 um 3 Prozent sinken auf 78,2 Millionen Menschen (2012: 80,5 Millionen). Wenngleich der Rückgang in der Gesamtheit gering ausfällt, so erwartet das BBSR regionale Unterschiede: Während vor allem ländliche Regionen in den kommenden Jahren einen deutlichen Bevölkerungsrückgang verzeichnen werden, wachsen die Metropolen sowie zahlreiche kleinere Groß- und Universitätsstädte weiter.
Ebenfalls Einfluss auf den Wohnungsmarkt haben veränderte Wohnpräferenzen: Obwohl 2035 weniger Menschen in Deutschland leben werden, wird die Zahl der privaten Haushalte noch leicht um zwei Prozent steigen. Nach den Berechnungen der Wohnungsmarktexperten beläuft sich der Neubaubedarf für das gesamte Bundesgebiet bis 2030 im Schnitt auf 230.000 Wohnungen pro Jahr. Bis 2020 rechnen die Wissenschaftler mit einem Bedarf von ca. 272.000 neuen Wohnungen jährlich.
Bundesbauministerin Barbara Hendricks machte bei der Vorstellung der Vorausberechnungen deutlich, dass ein enormer Nachholbedarf beim Wohnungsbau besteht. Sie will daher die Schaffung von ausreichendem und bezahlbarem Wohnraum in den deutschen Großstädten weiter vorantreiben unter anderem über das von ihr initiierte Bündnis für bezahlbares Wohnen, in dem der DDIV ebenfalls eingebunden ist. Als der Berufsverband der Immobilienverwalter vertritt er in dem Gremium die Anliegen von Wohnungseigentümern und professionellen Haus- und Immobilienverwalter.
Mit seinem Urteil vom 10.03.2015 (BFH VII R 12/14, veröffentlicht am 06.05.2015) kommt der Bundesfinanzhof zu der Feststellung, dass ein Hausverwalter nicht berechtigt ist, für das von ihm verwaltete Mietobjekt einer Grundstücksgemeinschaft auch die erforderlichen Steuererklärungen zu erstellen. Die Erstellung oder Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuererklärung seien bei einem Hausverwalter nicht durch die Bestimmungen des § 4 Nr. 4 StBerG gedeckt. Darüber hinaus stellt der BFH in seiner Entscheidung grundsätzlich in Frage, ob die für Vermögensverwalter" angesprochene Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen überhaupt auf eine rechtsgeschäftlich übertragene Vermögensverwaltung, wie hier im Fall der Hausverwaltung Anwendung finden kann. Soweit der Hausverwalter bereits nicht den Vermögensverwaltern i. S. d. § 34 Abs. 3 AO zuzuordnen ist, können auch die steuerlichen Pflichten nicht wie im Fall der gesetzlichen Vertreter auf ihn übergehen. Insofern sind nach dem Leitsatz des BFH-Urteils nur Vorarbeiten zulässig, die sich auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem die Hausverwaltung betreffenden Mietwohngrundstück beschränken.
Aus der Sachverhaltsdarstellung in dem vorgenannten Urteil lässt sich entnehmen, dass es sich um die Verwaltung eines Mietwohngrundstücks für eine Grundstücksgemeinschaft handelte. Die Verwendung der im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Bezeichnung Hausverwalter" könnte allerdings dazu führen, dass sich auch die Verwalter von Wohnungseigentum mit diesem Urteil angesprochen fühlen. Während in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RDG Rechtsdienstleistungen als erlaubte Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Haus- und Wohnungsverwaltung genannt sind, wird in den Ausführungen zum Steuerberatungsgesetz ausdrücklich darauf verwiesen, dass der in § 5 Abs. 2 RDG genannte Hausverwalter nicht steuerberatend tätig sein darf (Gehre/Koslowski, StBerG 6. Aufl. 2009, § 4 Rz. 7).
Die Vorschriften im Steuerberatungsgesetz zur Hilfeleistung in Steuersachen sind jedoch nur anzuwenden, soweit die Tätigkeit gegenüber einer anderen Person oder Einrichtung erbracht wird, in die der Hilfeleistende nicht eingegliedert ist. Dasselbe gilt für gesetzliche und rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter (OLG München, StB 1990 S. 165; Gehre/Koslowski, StBerG § 1 Rz. 5). Selbst wenn der Pflichtenkatalog des § 27 WEG keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Erfüllung steuerlicher Pflichten enthält, so dürfte kein Zweifel bestehen, dass der Wohnungseigentumsverwalter letztlich doch nach den Bestimmungen des § 34 AO zunächst als Vertreter der Gemeinschaft verpflichtet ist, die öffentlichrechtlichen Aufgaben im Hinblick auf die Steuererklärungspflichten der Gemeinschaft zu erfüllen und zwar nach den allgemeinen Grundsätzen des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG i. V. m. § 27 Abs. 2 und 3 WEG. Allerdings erstrecken sich diese nicht auch auf die persönlichen Steuererklärungspflichten der einzelnen Miteigentümer. Ob nun die allgemeine Vertretungsmacht den Verwalter insoweit auch zur entsprechenden Geschäftsführung verpflichtet, wie sie im Gesellschaftsrecht für Geschäftsführer allgemein geregelt ist, dürfte dem Anspruch des einzelnen Miteigentümers auf eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 4 WEG bezüglich der gemeinschaftlichen Steuererklärung nicht entgegenstehen (zur Vertretung und Geschäftsführung vgl. auch die Ausführungen von Merle in Bärmann, § 27 Rn. 187 ff.).
Wolfgang Wilhelmy
www.steuerberater-wilhelmy.de
Im Dezember vergangenen Jahres hat die Bundesregierung den Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) im Kabinett verabschiedet. Mithilfe von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen und Instrumenten soll damit die Energieeinsparziele der Bundesregierung erreicht werden. Über eine kleine Anfrage wollte die Fraktion Bündnis90/Die Grünen (Drucksache 18/4253) aktuell mehr über die konkreten Schritte zur Umsetzung des NAPE wissen.
Die Kritik im Vorfeld bestand vor allem darin, dass die Maßnahmen und Instrumente des NAPE lediglich unverbindlich und weder zeitlich noch finanziell konkretisiert sind. Um aber die avisierten Energie-Einsparziele der Bundesregierung erreichen zu können, bedarf es nach Ansicht von Bündnis90/Die Grünen praxistauglicher Sofortmaßnahmen und einer ambitionierten Umsetzungsbereitschaft.
Ganz konkret geht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), das für die Beantwortung verantwortlich zeichnet, auf die Energieeinsparungsverordnung (EnEV) ein und sieht keinen Konflikt von Freiwilligkeit der Maßnahmen, wie sie der NAPE gewährleisten soll und den in der Weiterentwicklung der EnEV vorgesehenen Verschärfung im Ordnungsrecht. Vielmehr sieht die Bundesregierung einen funktionierenden Instrumentenmix aus Information und Beratung, gezielten Fördermaßnahmen und Ordnungsrecht.
Des Weiteren wird Auskunft über die Weiterentwicklung des Energieausweises gegeben. Nachdem dieser in der Novellierung zum 1. Mai 2014 weiter verbessert wurde, sollen Energieausweise im Rahmen der vorgesehenen Novellierung im Jahr 2016 transparenter und für die Praxis besser nachvollziehbar gestaltet werden. Doch schon vor einer erneuten Novellierung soll der Vollzug der EnEV in den Bundesländern, wie im NAPE vorgesehen, optimiert werden. Das BMWi und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) haben dazu aktuell Gespräche mit den zuständigen Landesministerien aufgenommen.
Die Antworten der Bundesregierung im Detail. » Hier geht es zum Download: Drucksache 18/4553