Aktuelle Meldungen des VDIV Deutschland
Entsprechend den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dürfen Wohnungsmieten innerhalb von drei Jahren grundsätzlich nicht um mehr als 20 % erhöht werden, sog. Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB). Die Kappungsgrenze liegt bei 15 Prozent, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist. Die Landesregierungen sind ermächtigt, Gebiete mit Wohnungsmangel durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Inzwischen sind in Bayern 89 Städte und Gemeinde entsprechend ausgewiesen. Die Kappungsgrenze wurde dort auf 15 Prozent gesenkt.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Zum einen sah es der VerfGH nicht als zwingend an, dass für die Beurteilung der Wohnungsmangellage eine Differenzierung nach Gemeindeteilen erforderlich sei. Zum anderen sah es keinen Verstoß gegen das Grundgesetz durch die Ermächtigungsgrundlage § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB. Für eine Verletzung der Bestandgarantie des Eigentums fand der VerfGH in der Popularklage keine hinreichenden Belege. Alleine der Umstand, dass nicht mehr die höchstmögliche Rendite erzielt werden könne, stelle keine Eigentumsverletzung dar. Die WoGeV beschränke zwar tatsächlich die Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung; dies sei jedoch im Rahmen der Schrankenbestimmung des Eigentumsrechtes verfassungsrechtlich zulässig. Denn, je mehr das Eigentumsobjekt einen sozialen Bezug und eine soziale Funktion hat, umso weiter ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalt- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Ziel der Herabsetzung der Kappungsgrenze ist es, ein zu starkes Ansteigen der Mieten in Ballungs- und Verdichtungsräumen zu verhindern und die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu ermöglichen. Daher sah das Gericht die Absenkung der Kappungsgrenze als eine sachlich vertretbare und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Maßnahme an.
Ein Verstoß gegen das Willkürverbot wurde ebenfalls verneint. Die Verfassungsmäßigkeit einer landesrechtlichen Norm könne grundsätzlich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil andere Bundesländer keine vergleichbaren Regelungen getroffen haben.
Die Entscheidung hat wenn auch nur mittelbar Auswirkungen auf die anderen Bundesländer. Denn daraus geht hervor, dass der Bundesgesetzgeber Ermächtigungsgrundlagen schaffen darf, die es Städte und Gemeinden ermöglichen, in Gebiete mit Wohnungsmangel (angemessen) regulierend einzugreifen und Mieterhöhungsspielräume einzuschränken. Darin ist laut VerfGH kein Verstoß gegen das Grundgesetz zu sehen.
Der Bundesregierung bleiben nun zwei Monate, um auf die Aufforderung aus Brüssel entsprechend zu reagieren. Sollten die Beratungen in dieser Zeit zu keinem Übereinkommen führen, droht die Klage vor dem Europäischen Gerichtshof. Sollten die Richter gegen das deutsche System entscheiden droht der Bundesrepublik eine empfindliche Geldstrafe.
Zum Hintergrund: In Deutschland gelten Honorar- und Vergütungsverordnungen für Architekten, Ingenieure und auch Steuerberater. Eine Unterschreitung der Mindesthonorare ist lediglich in Einzelfällen zulässig.
Laut Bundesregierung lägen keine Anhaltspunkte vor, dass bei Verabschiedung der ersten Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) im Jahr 1962 oder danach beabsichtigt gewesen wäre, dass Ferienwohnungen in einzelnen Baugebieten unzulässig sein sollen. Darüber hinaus weist die Bunderegierung darauf hin, dass zum Thema aktuell keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege, welche die Thematik klären würde. Ziel müsse aber Rechtssicherheit sein. Daher hat das Bundesbauministerium aktuell die Länder aufgefordert, über die gängige Verwaltungspraxis in Bezug auf Ferienwohnungen zu informieren. Aus diesem Grund prüft die Regierung eine Änderung der BauNVO im Zusammenhang mit der anstehenden Städtebaurechtsnovelle zur Umsetzung der geänderten Umweltverträglichkeitsprüfung. Auf dieser Grundlage könnte im Rahmen der 2016 anstehenden Städtebaurechtsnovelle ein praxistauglicher Vorschlag zu Regelung gegeben werden.
Um aktiv gegen die Probleme, die ein Überangebot von Ferienwohnungen in Wohngebieten mit sich bringen vorzugehen, hat beispielsweise die Bundeshauptstadt im Mai 2014 eine Zweckentfremdungsverordnung erlassen. Vordergründiges Ziel der Verordnung ist es, den angespannten Mietmarkt in zentralen Lagen Berlins vermehrt für Festvermietungen zu öffnen. Wohnungen dürfen demnach erst nach ausdrücklicher Genehmigung der Bezirksämter als Ferienwohnungen angeboten werden. Allein in den vergangenen sechs Monaten konnten im Berliner Bezirk Mitte ank der Neuregelung rund 220 Ferienwohnungen dem Mietmarkt zur Verfügung gestellt werden.
Bereits zum vierten Mal in Folge übertrifft die Zahl der fertiggestellten Eigentumswohnungen die des Vorjahres. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gab es in 2014 sogar ein Rekordwachstum von 26 Prozent. Insgesamt wurden 55.954 neue Eigentumswohnungen errichtet, so viele wie seit 2001 nicht mehr. Die Eigentumswohnung wächst damit deutlich stärker als andere Wohneigentumsformen. Ihr Anteil an den insgesamt 101.021 fertiggestellten Wohnungen in Mehrfamilienhäusern (Gebäude mit 3 und mehr Wohnungen) liegt bei über 55 Prozent. Bei Einfamilienhäusern (+ 3 Prozent) und Zweifamilienhäusern (+12 Prozent) fällt der Zuwachs an neuen Wohnungen geringer aus.
Die Ergebnisse zeigen, dass der Kauf und die Selbstnutzung einer Eigentumswohnung neben dem Vermögensaufbau auch zu einer Entlastung der Mietmärkte führen können. Bund und Länder müssen diese Entwicklung bei ihren wohnungs- und baupolitischen Überlegungen stärker als bisher beachten. Die Zahlen zeigen auch, die private Altersvorsorge findet heute überproportional im Wohnungseigentum statt", sagt Martin Kaßler, Geschäftsführer des Dachverbandes Deutscher Immobilienverwalter.
Insgesamt wurden 2014 245.325 Wohnungen fertiggestellt, rund 30.000 mehr als im Vorjahr. Das entspricht einem Plus von 14,2 Prozent. Trotz der stetig anhaltenden Wachstumszahlen werden jedoch noch immer zu wenige Wohnungen gebaut. Laut jüngst veröffentlichter BBSR-Wohnungsmarktprognose liegt der Neubaubedarf bei derzeit 272.000 Wohnungen pro Jahr. Das Institut prognostiziert in den kommenden 15 Jahren zugleich einen Flächenzuwachs von 16 Prozent für Eigentumswohnungen und erwartet einen Rückgang beim Bedarf an Mietwohnraum um 5 Prozent.
Eigentumswohnungen bringen Dynamik in den Markt
Wohnungen in WEG sind beliebt wie lange nicht mehr. Die Gründe für die anhaltende Nachfrage liegen unter anderem in der zunehmenden Attraktivität der Großstädte und Ballungszentren. Eigentumswohnungen bieten auch die nötige Flexibilität: sie befinden sich meist in zentraler Wohnlage und können bei Berufswechsel oder Umzug vermietet werden. Damit gelten sie in Zeiten niedriger Zinsen als sichere Kapitalanlage und Investition in die private Altersvorsorge.
In beiden Fällen hatten die Vermieter beschlossen (in einem Fall eine Wohnungsbaugesellschaft, im anderen Fall eine Wohnungsbaugenossenschaft), den eigenen Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. Die beklagten Mieter hatten in beiden Fällen den Einbau mit Hinweis darauf abgelehnt, dass sie bereits selbst Rauchwarnmelder angebracht haben.
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat nun entschieden, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind. Diese führen zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und damit zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse. Deshalb sind die Maßnahmen von den Mietern zu dulden. Zugleich wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, da der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" liegen. Dies führt zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im direkten Vergleich mit den von den Mietern eingebauten Rauchmeldern und über den bestehenden Zustand hinaus.
Darüber hinaus ergibt sich die Duldungspflicht der Mieter auch daraus, dass der Einbau von Rauchwarnmeldern den Wohnungseigentümern durch eine gesetzliche Verpflichtung auferlegt ist (verankert in den jeweiligen Landesbauordnungen).
BGH-Rechtsprechungen vom 17. Juni 2015 VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14
Tipps für den Verwalter
Weisen Sie Mieter darauf hin, dass sie Rauchwarnmelder erst nach Absprache mit der Hausverwaltung bzw. dem Vermieter einbauen lassen sollten. Denn dieser Einbau befreit sie nicht von der Duldungspflicht des Einbaus durch die Verwaltung.
Übersicht zu den Regelung der einzelnen Bundesländer
Bundesland |
Pflicht für Neubauten seit |
Pflicht für Bestandsbauten ab |
Zuständigkeit Montage |
Zuständigkeit Wartung |
Baden-Württemberg |
2010 |
01.01.2015 |
Eigentümer |
Besitzer (Mieter)* |
Bayern |
2007 |
01.01.2018 |
Eigentümer (Vermieter) |
Besitzer (Mieter)* |
Berlin |
In Planung |
In Planung |
||
Brandenburg |
In Planung |
In Planung |
||
Bremen |
2009 |
01.01.2016 |
Eigentümer (Vermieter) |
Besitzer (Mieter)* |
Hamburg |
2005 |
01.01.2011 |
Eigentümer (Vermieter) |
Eigentümer (Vermieter)** |
Hessen |
2005 |
01.01.2015 |
Eigentümer (Vermieter) |
Besitzer (Mieter) * |
Mecklenburg-Vorpommern |
2006 |
01.01.2010 |
Besitzer (Mieter) |
Besitzer (Mieter) |
Niedersachsen |
2012 |
01.01.2016 |
Eigentümer (Vermieter) |
Besitzer (Mieter) * |
Nordrhein-Westfalen |
2013 |
01.01.2017 |
Eigentümer (Vermieter) |
Besitzer (Mieter) * |
Rheinland-Pfalz |
2007 |
12.07.2012 |
Eigentümer (Vermieter) |
Eigentümer (Vermieter)** |
Saarland |
2004 |
Keine Regelung |
Eigentümer (Vermieter) |
Eigentümer (Vermieter)** |
Sachsen |
In Planung |
In Planung |
||
Sachsen-Anhalt |
2009 |
01.01.2016 |
Eigentümer (Vermieter) |
Eigentümer (Vermieter)** |
Schleswig-Holstein |
2004 |
01.01.2011 |
Eigentümer (Vermieter) |
Besitzer (Mieter) * |
Thüringen |
2008 |
01.01.2019 |
Eigentümer (Vermieter) |
Eigentümer (Vermieter)** |
*Wenn der Eigentümer die Pflicht nicht übernimmt
** Weil nicht ausdrücklich anders in der Bauordnung geregelt
(Quelle: www.rauchmelderpflicht.net)