Aktuelle Meldungen des VDIV Deutschland
Die vom Bundesrat geforderten Nachbesserungen an dem Gesetzesentwurf zur Alternativen Streitbeilegungsverfahren in Verbraucherangelegenheiten (VSBG) sind von der Bundesregierung geprüft worden. Wichtige Empfehlungen wie die Zuständigkeitsverteilung wurden negativ beschieden.
Der DDIV informierte bereits im Juli » über die massiven Einwände des Bundesrates an dem Gesetzesentwurf der Regierung und der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD.
Die Länder bleiben zuständig für die Verbraucherschlichtungsstellen
Eine der Hauptforderungen der Bundesratsausschüsse war, dass die einzurichtenden Verbraucherschlichtungsstellen zentral von einer Stelle des Bundes anerkannt und die geforderte Universalschlichtungsstelle vom Bund eingerichtet werden sollten. Bislang sieht der Gesetzesentwurf die Länder in der Zuständigkeit. Eine Änderung wurde jetzt abgelehnt. Die Bundesregierung argumentierte, dass die Aufgaben einer Universalschlichtungsstelle nicht geeignet seien, zentral erledigt zu werden.
Die Empfehlung, den Grundsatz der Freiwilligkeit einzuschränken und für bestimmte Branchen die verpflichtende Einrichtung der Verbraucherschlichtungsstellen einzuführen, soll erst nach einem gewissen Beobachtungszeitraum geprüft werden. Ähnliches gilt für die mögliche Einführung einer Gebühr bei missbräuchlicher Schlichtungsanrufung und der Gebührenstaffelung.
Die Abgrenzungsschwierigkeiten bei den Zuständigkeiten, die auch der DDIV in seiner entsprechenden Stellungnahme kritisiert hatte, sieht die Bundesregierung dagegen nicht für gegeben. Nur Volljuristen als Streitschlichter zuzulassen hält die Bundesregierung nicht für richtig und sieht davon ab, eine Berufsqualifikation im Regelfall zu fordern. Geprüft werden soll auch, ob für private Schlichtungsstellen bestimmte Streitwertgrenzen vorgegeben werden. Dem DDIV wichtig ist: Es bleibt dabei, dass WEG-Beschlüsse nicht unter das VSBG fallen.
Die Anzeichen verdichten sich, dass bei anstehenden Mieterhöhungen bald nur noch die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich ist. Damit würde der Bundesgerichtshof von seiner bislang praktizierten Rechtsprechung abkehren. Denn die derzeitige Rechtsprechung macht im Gegensatz dazu die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche zum Maßstab einer Mieterhöhung, sofern diese weder nach oben noch nach unten um mehr als 10 Prozent abweicht. Erst wenn dies der Fall ist, kann sich der Vermieter aufgrund der weggefallenen Geschäftsgrundlage von seinem Irrtum lösen und die tatsächliche Fläche berechnen.
210 statt 156 Quadratmeter Entscheidung für November erwartet
In dem nun zu entscheidenden Fall, der zum Auslöser der Neubewertung werden könnte, handelt es sich um die angefochtene Mieterhöhung, einer Mietwohnung, deren tatsächliche Wohnfläche 210 Quadratmetern und deren vertraglich vereinbarte Fläche 156 Quadratmetern beträgt. Die beabsichtigte Erhöhung der Miete würde bei Zugrundelegung der vereinbarten Mietfläche deutlich über der Kappungsgrenze liegen.
Der BGH selbst hat nun - in seiner Pressemitteilung - Hinweise darauf geliefert, nicht mehr an der bisherigen Rechtsprechung festhalten zu wollen. Er argumentiert damit, dass das System der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand objektiver Kriterien vorgenommen werden müsse. Dies sei jedoch nur auf Basis der tatsächlichen Wohnfläche möglich.
Der Verhandlungstermin an dieser Sache wurde für den 18.11.2015 festgelegt.
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat sich in einem Interview mit der Welt für zusätzliche Anreize für die Wohnungswirtschaft ausgesprochen.
Auch wenn die Zuständigkeit für den Wohnungsbau mit der Föderalismusreform 2006 an die Länder überging, will sie als Bundesministerin den Bau sozialer Wohnungen unterstützten. Sie schlägt daher vor, die Zuschüsse des Bundes an die Länder von aktuell jährlich 518 Millionen Euro bis zum Jahr 2019 mindestens zu verdoppeln. Diesen Vorschlag hat sie bereits dem Bundesfinanzminister unterbreitet. Entschieden sei bisher nichts, allerdings sei man sich einig, dass für den Wohnungsbau etwas unternommen werden müsse.
Darüber hinaus spricht sich die Ministerin für die Einführung einer zeitlich begrenzten degressiven Afa aus. Diese wäre vor allem in Gebieten mit Wohnungsknappheit angebracht. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, könnte diese z. B. in Gebieten greifen, in denen die Mietpreisbremse gilt. Zudem regt sie eine zeitliche Beschränkung bis 2019 an.
Weiter wies sie darauf hin, dass der Bund auch Konversionsflächen, die ehemals militärisch genutzt wurden, bereitstellen muss, um ausreichend Baugrund zu schaffen. Zugleich appellierte sie an die Kommunen und Gemeinden, Bauflächen schneller und entschlossener zur Verfügung zu stellen
Aufgrund der hohen finanziellen Belastung nehmen Hausbesitzer und Wohnungseigentümer in Deutschland die energetische Sanierung ihrer Immobilien meist schrittweise und in Form von Einzelmaßnahmen vor. Wie das BMWi auf Basis der ausgewerteten KfW-Förderstatistik von 2014 mitteilte, wurden dabei der Austausch von Heizkesseln und der Austausch alter Fenster am häufigsten gefördert.
Mit 56.500 und 54.500 Fällen finanzieller Unterstützung liegen diese beiden Maßnahmen in der für die KfW ermittelten Top5 energetischer Sanierungen deutlich vorne. Auf den weiteren Plätzen folgen Wärmedämmung des Daches (26.800), Fassadendämmung (13.300) und Heizungsoptimierung (3.200).
KfW unterstützt Eigentümer bei Sanierung
Weil Einzelmaßnahmen oft als Einstieg in die energetische Modernisierung einer Immobilie wirken können, werden sie von der KfW gezielt bezuschusst. Für energetische Sanierungen kann ein Zuschuss von bis zu 30.000 Euro pro Wohneinheit betragt werden. Eine Vor-Ort-Energieberatung in Mehrfamilienhäusern wird mit bis zu 1.100 Euro gefördert; für die Vorstellung des Berichtes in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung können nochmals 500 Euro beantragt werden. Die Zuschüsse für WEG wurden erst Anfang dieses Jahres auch auf Drängen des DDIV aufgestockt.
Vor einigen Wochen wurde eine Delegation aus Peking von DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler und Präsidiumsmitglied Werner Merkel empfangen. Ziel des Besuches war es, sich über die Immobilienverwalterbranche zu informieren. Die Delegation wurde angeführt vom Präsidenten des China Property Management Institute CPMI, welches durch das Ministerium für Wohnungsbau autorisiert wurde und über weitreichende Befugnisse im In- wie Ausland verfügt.
DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler stellte der Delegation die Verwalterlandschaft in Deutschland vor und ging dabei auch auf die Rolle des Berufsverbandes als Interessenvertretung ein. Dabei zeigte er nicht nur die aktuellen politischen Entwicklungen auf, sondern stellte auch die neuesten Zahlen und Fakten der jährlichen Verbandsumfrage vor, die Auskunft zu Gewinn-, Umsatz- und Personalentwicklung innerhalb der Branche gibt.
Schließlich führte Werner Merkel in die praktische Verwaltertätigkeit in Deutschland ein und wies dabei auf Besonderheiten einzelner Unternehmen und Fachbereiche hin, beispielsweise die Errichtung und Verwaltung von Studentenwohnheimen.
Bei der sich anschließenden Diskussion wurde deutlich, dass in China bisher weder eine ähnliche Struktur der Wohnungslandschaft in Form von Wohnungseigentümergemeinschaften existiert noch die Tätigkeit als Immobilienverwalter in dem Maße wie in Deutschland professionalisiert ist. So werden z.B. die Errichtung und das Betreiben der Studentenwohnheime in China ausschließlich vom Staat verantwortet. Private Anbieter gibt es derzeit nicht, was sich nach Aussage der Teilnehmer, auch in Zukunft nicht ändern wird.
Darüber hinaus stand das Thema Ausbildung im Vordergrund, an dem die Delegation besonders stark interessiert war, da viele Teilnehmer selbst in die Ausbildung von Nachwuchskräften involviert sind. Schnell wurde daher auch die Einladung des DDIV nach China ausgesprochen, um die Immobilienverwalter des Landes vor Ort zu schulen.