Aktuelle Meldungen des VDIV Deutschland
Der Bundesrat hat die Einführung von "nationalen Effizienzlabels für Heizungsaltanlagen" bestätigt, damit ist das Gesetzgebungs-Verfahren erfolgreich abgeschlossen. Mit der Einführung von Energieeffizienzmarkierungen für Heizungsanlagen wird damit eine weitere Maßnahme des Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) umgesetzt.
Ziel des Effizienzlabels ist es, die Verbraucher über den Energieverbrauch ihres Heizkessels zu informieren. Das Label, welches in Form und Gestaltung dem der Hausgeräte entspricht, soll helfen, einen Überblick über den Zustand des alten Heizkessels zu bekommen. Verbrauchern wird damit eine Entscheidungshilfe zur Verfügung gestellt, sich über Energieberatungsangebote zu informieren oder sogar den Austausch des Heizkessels in Betracht zu ziehen.
Ab dem 1. Januar 2016 werden Heizkessel, die älter als 15 Jahre sind mit dem entsprechenden Effizienzlabel markiert. In den kommenden acht Jahren sind das voraussichtlich ca. 13 Millionen alte Heizkessel. Derzeit beträgt deren Durchschnittsalter 17,6 Jahren. Über ein Drittel ist sogar älter als 20 Jahre. Mehr als 70 Prozent der installierten Heizgeräte sind so ineffizient, dass sie lediglich die C, D oder E erhalten würden.
Mit Jahresbeginn sind Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger und ausgewählte Energieberater berechtigt, alte Heizkessel entsprechend zu markieren. Ab 2017 gilt für Bezirksschornsteinfeger die Etikettierungspflicht.
» Zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes...
Bereits seit längerem unternimmt der DDIV als Spitzenorganisation der deutschen Verwalterwirtschaft Anstrengungen, um Mindestanforderungen für die Tätigkeit des Immobilienverwalters zu erreichen. Mit einem Referentenentwurf wurde dieser Einsatz belohnt. Nun allerding scheint sich das Verfahren weiter zu verzögern; ein Kabinettsbeschluss in 2015 wird ausgeschlossen. Der DDIV hat reagiert und Bundesminister Sigmar Gabriel, um einen konkreten Zeitplan zur weiteren Umsetzung gebeten. Offenbar geht die weitere Verzögerung auf die Prüfung zahlreicher Stellungnahmen zurück. Auch sollen aktuelle Erhebungen der Europäischen Kommission zu reglementierten Berufen abgewartet werden, um diese Erkenntnisse gegebenenfalls im nationalen Verfahren aufzunehmen. Der DDIV hält die angeführten Ursachen des Aufschubs für wenig stichhaltig und äußert sich besorgt über die weitere Verschleppung des Verfahrens.
Der DDIV weist in seinem Schreiben erneut darauf hin, dass ein Gelingen der Energiewende ebenso wie der Schutz des Verbrauchers - ganz gleich ob Mieter oder Eigentümer - maßgeblich mit der Qualifikation des Verwalters verknüpft ist. Zudem wird die Bedeutung von Wohnungseigentum für die Altersvorsorge betont. Mit derzeit rund 9 Millionen Eigentumswohnungen und weiteren 9 Millionen privat vermietete Einheiten liegen Milliardenwerte in den Händen der treuhänderisch tätigen Immobilienverwalter. Dennoch fehlt es immer noch an einem ausreichenden Verbraucherschutz in Form von Mindestanforderungen für diese anspruchsvolle Tätigkeit.
In seinem Schreiben an den Bundeswirtschaftsminister fordert der DDIV die Bundesregierung dringend dazu auf, die getätigten Aussagen im Koalitionsvertrags im Hinblick auf den Verwalter konsequent umzusetzen und dabei die Anregungen der Praxis zu berücksichtigen. Eine weitere Verzögerung sei nach Einschätzung des DDIV weder der bundesdeutschen Verwalterwirtschaft noch dem Verbraucher glaubwürdig zu vermitteln.
DDIVnewsletter-Redaktion: Herr Mönig, Sie haben mit Ihrem Unternehmen, der Mönig Immobilienmanagement GmbH, den 3. Platz beim diesjährigen Wettbewerb Immobilienverwalter des Jahres" belegt. Was haben Sie nach der Preisverleihung, bzw. nach dem 23. Deutschen Verwaltertag gemacht?
Eugen Mönig: Wir sind ein Team, darum sind wir auch alle zusammen nach Berlin gefahren. Nach der Verleihung haben wir in der Hauptstadt erst mal gefeiert.
DDIVnewsletter-Redaktion: Wo haben Sie ihren Pokal platziert?
Eugen Mönig: Er hat einen Ehrenplatz in unserem Besprechungszimmer erhalten. So haben wir unseren Erfolg auch bei internen Meetings vor Augen ein Ansporn, die hohe Qualität zu halten und nichts schleifen zu lassen.
DDIVnewsletter-Redaktion: Was hat Sie motiviert, sich für diesen Titel zu bewerben?
Eugen Mönig: Wir wollten zeigen, dass ein junges Team mit einem aufgebauten Netzwerk durch beständige Leistung und viel Innovationswillen nachhaltig erfolgreich sein kann. Wir haben offengelegt, wie es uns gelungen ist, in relativ kurzer Zeit einen großen Objektbestand aufzubauen und diesen auch zu halten.
DDIVnewsletter-Redaktion: Was ist das Besondere an Ihrem Unternehmen?
Eugen Mönig: Unser Tatendrang! Wir sind jung und dynamisch, gleichzeitig aber auch sehr loyal, verantwortungsbewusst und schwäbisch. Dazu setzen wir auf ständige Weiterbildung und persönlichen Service. Das ist der Mix, der auch ältere Kunden überzeugt, uns zu vertrauen.
DDIVnewsletter-Redaktion: Es sind nun rund zwei Monate vergangen, seit Sie im Rahmen des 23. Deutschen Verwaltertages in Berlin geehrt wurden. Hat sich seit der Bronzemedaille" schon etwas verändert?
Eugen Mönig: Uns hat die Reaktion unserer Kunden, aber auch unserer Familien geradezu überwältigt: So viele Menschen haben sich für uns mitgefreut. Wir hätten nicht gedacht, dass so viele unseren Erfolg beim Verwaltertag überhaupt mitbekommen haben. Wir sind stolz auf die Auszeichnung, unsere Arbeitsauffassung hat sich aber dadurch nicht geändert: Auf Lorbeeren ruht man sich nicht aus.
DDIVnewsletter-Redaktion: Wie werden Sie, wie wird Ihr Unternehmen jetzt wahrgenommen?
Eugen Mönig: Viele unserer Kunden haben von unserem dritten Platz aus der Zeitung erfahren und freuen sich, dass sie mit ihrer Entscheidung, auf uns zu setzen, richtig lagen. Es wäre gelogen, zu behaupten, dass die Auszeichnung nicht von vielen als Beweis unserer Kompetenz wahrgenommen wird. Für unsere Kunden und uns zählt letztendlich nur eines: Kompetente Leistung und bestmögliche Servicequalität.
DDIVnewsletter-Redaktion: Hat sich die Auszeichnung auf Ihr Unternehmen ausgewirkt?
Eugen Mönig: Die Auszeichnung motiviert uns, auf unserem Weg zu bleiben. Aber wir sind fest auf dem Boden geblieben und werden sicher nicht abheben. Weiter im Geschäft mit Leidenschaft für unseren Beruf!
DDIVnewsletter-Redaktion: Nutzen Sie den 3. Platz offensiv für Marketingzwecke?
Eugen Mönig: Da wir eng mit der Regionalpresse zusammenarbeiten, sind zwei schöne Artikel über unsere Platzierung erschienen. Wir arbeiten im Moment allerdings nicht auf mehr Wachstum hin dieses könnte zu Lasten unserer Qualität gehen. Aus diesem Grund nehmen wir die Platzierung zwar im Rahmen kleiner Marketingaktionen und in unserer Unternehmenszeitschrift 2016 auf, als Aufhänger einer großen Kampagne werden wir sie aber nicht nutzen.
DDIVnewsletter-Redaktion: Gab es schon Anfragen von potentiellen Neukunden, die sich auf Ihre Auszeichnung zurückführen lassen?
Eugen Mönig: Wir konnten schon kurz nach der Auszeichnung ein deutliches Anfrageplus verbuchen. Ein schnelles Wachstum unseres Unternehmens um jeden Preis kommt für uns nicht in Frage. Wir möchten beste Qualität bieten, nicht die meisten Verwaltungseinheiten.
DDIVnewsletter-Redaktion: Herr Mönig, kann der DDIV im kommenden Jahr wieder mit einer Bewerbung von Ihnen rechnen?
Eugen Mönig: Uns geht es nicht darum, verbissen einen Platz zu erreichen. Wir möchten durch unsere Teilnahme Themen und Perspektiven eröffnen, die für die gesamte Branche einen Mehrwert generieren. Von daher freuen wir uns über die Bekanntgabe der neuen Ausschreibung.
DDIVnewsletter-Redaktion: Herzlichen Dank für das Gespräch!
Sehen Sie » hier alle Preisträger des Jahres 2015 in bewegten Bilder!
Feuchtigkeitsschäden sind am Häufigsten
Kontrolliert werden Sozialwohnungen und frei finanzierteImmobilien gleichermaßen. Die am häufigsten festgestellten Mängel sind Schimmel und Feuchtigkeitsschäden. Bußgelder mussten bislang noch nicht verhängt werden. Wer für die Behebung der festgestellten Schäden zuständig ist, darüber entscheiden nicht die Kontrolleure hier sind Mieter und Vermieter gefragt.
Schimmelbildung: In zwei von drei Fällen liegt Ursache beim Mieter
Sind Feuchtigkeitsschäden beispielsweise durch eine fehlerhafte Isolierung oder einen nicht behobenen Wasserschaden entstanden, ist es Sache des Eigentümers, für rasche Abhilfe zu sorgen. Treten Schäden hingegen durch ungenügende Lüftung oder fehlerhafte Beheizung der Räumlichkeiten auf, muss der Mieter selbst handeln. Diese sind übrigens mehrheitlich für die Probleme selbst verantwortlich, so die Einschätzung der Kontrolleure des Wohnungsamtes. Bei Schimmelbildung ist in zwei Drittel der Fälle der Mieter selbst Verursacher des Schadens.
Die Wohnungsämter können bei enormen Missständen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängen und Immobilien sogar für unbewohnbar erklären.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtmäßigkeit der Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin bestätigt. Die Verordnung verletzt keine Grundrechte des Vermieters, insbesondere verstößt sie nicht gegen das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG). Die Möglichkeit des Landes Berlin zur Deckelung von Mieterhöhungen in Wohnraummietverhältnissen für die Dauer von fünf Jahren auf 15 Prozent zu begrenzen (§ 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB), wird damit bestätigt.
Das oberste deutsche Gericht gab einem verklagten Mieter Recht, der sich gegen eine Erhöhung der monatlichen Miete um 20 Prozent wehrte. Mit Verweis auf die Kappungsgrenzen-Verordnung, die derzeit lediglich eine Erhöhung um 15 Prozent erlaube, stimmte er nur einer dahingehenden Erhöhung zu. Der klagende Vermieter war der Auffassung, dass diese Verordnung unwirksam sei, insbesondere weil sie für das gesamte Stadtgebiet Berlins gelte, obwohl nicht in allen Stadtteilen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet sei.
Der zuständige VIII. Senat des BGH hat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zunächst die Verpflichtung der Zivilgerichte bejaht, eine von der Landesregierung erlassene Kappungsgrenzen-Verordnung hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen. Dabei kam er zu der Überzeugung, dass die vorliegende Verordnung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Bestimmung verfolge ein legitimes, dem öffentlichen Interesse dienendes Regelungsziel: in Gebieten mit besonderer Gefährdungslage einen zu raschen Anstieg von Mieten auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zu dämpfen. Die Regelung sei angemessen, da sie auch die Belange der Vermieter hinreichend berücksichtige. Der Verordnungsgeber (also das Land Berlin) habe für die Beurteilung und die Ermittlung der für den Verordnungserlass maßgeblichen Umstände einen weiten wohnungsmarkt- und sozialpolitischen Beurteilungs- und Einschätzungsspielraum, der im vorliegenden Fall nicht überschritten sei. Das Gericht war der Ansicht, dass es nicht feststellbar sei, dass z.B. die Beschränkung der Gebietsbestimmung auf bestimmte Teile von Berlin sachgerecht gewesen wäre. Die Beurteilung der Mangellage schreibt nicht zwingend eine Differenzierung nach Gemeindeteilen vor. Auch seien die Beurteilungsindikatoren nicht ungeeignet gewesen. Die getroffene Maßnahme stellt einen verhältnismäßigen Eingriff dar, der Ermessensspielraum sei nicht überschritten.
Unabhängig von der Mietpreisbremse, die bei neu abzuschließenden Mietverhältnissen die zulässige Miete auf einen Betrag von höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete in angespannten Wohngebieten begrenzt, ist damit geklärt, dass die Kappungsgrenzen-Verordnung in Berlin bei Bestandsmietverhältnissen zu berücksichtigen ist.
Zum Hintergrund
Mit dem Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄnG) vom 11.03.2013 (BGBl. I, S. 434) wurde in Berlin unter anderem zum 01.05.2013 die Regelung zur Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete in § 558 Absatz 3 BGB wie folgt ergänzt:
Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
Diese Kappungsgrenzen-Verordnung trat am 19.05.2013 in Kraft.