Aktuelle Meldungen des VDIV Deutschland
Grunderwerbssteuer, Notargebühren oder die Kosten für den Grundbucheintrag: die Nebenkosten beim Immobilienerwerb erschweren vor allem ärmeren Haushalten den Zugang zum Immobilienmarkt. Dies zeigt eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln (IW).
Wer in Deutschland eine Immobilie für 250.000 Euro kauft, muss zusätzlich mindestens 11.500 Euro bzw. 4,6 Prozent des Kaufpreises einkalkulieren. Je nach Bundesland zahlen Immobilienkäufer zwischen 3,5 und 6,5 Prozent Grunderwerbssteuer, für den Notar fällt etwa 1 Prozent an und auch der Grundbucheintrag ist nicht umsonst: 0,3 bis 0,5 Prozent kommen hier noch zum Kaufpreis hinzu. Die Nebenkosten können anders als der Kaufpreis nicht durch Kredite finanziert werden. Dies führt nach Ansicht des IW dazu, dass die eigene Immobilie vor allem für ärmere Haushalte unbezahlbar wird.
Andere Länder, andere Nebenkosten
Das es auch anders geht, wird bei einem Blick über den Tellerrand deutlich: in den Niederlanden oder Großbritannien kommen Hauskäufer mit deutlich geringeren Nebenkosten ins Eigenheim. Niederländische Käufer müssen für ein 250.000 Euro teures Eigenheim demnach nur rund 2,6 Prozent des Kaufpreises für anfallende Nebenkosten einkalkulieren. In Großbritannien fallen sogar nur etwa 1,3 Prozent an.
Das IW Köln empfiehlt nun, sich diese Staaten zum Vorbild zu nehmen. So haben die Niederlande den Notarmarkt dereguliert und die Nebenkosten sind nicht an den Kaufpreis gekoppelt. Auch die Grunderwerbssteuer liegt mit 2 Prozent deutlich unter den deutschen Werten. In Großbritannien fällt erst nach einem Freibetrag von 125.000 Pfund eine Steuer an und die steigt mit dem Kaufpreis.
IW Köln: Grunderwerbssteuer abstottern
Um auch ärmeren Haushalten den Immobilienerwerb zu ermöglichen, empfehlen die Kölner Wirtschaftsexperten beispielsweise Immobilienkäufern die die Möglichkeit einzuräumen, die Grunderwerbssteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren zu zahlen. Schließlich so das IW ist die selbstgenutzte Immobilie eine gute Absicherung für das Rentenalter.
DDIV: Selbstnutzerfreizugprämie und staatlich garantiertes Nachrangdarlehen entlasten Schwellenhaushalte
Der DDIV sprach sich nach den Vorschlägen zum Baukindergeld oder eines Eigenkapitalzuschusses erst jüngst wieder für die Einführung einer Selbstnutzerfreizugsprämie oder eines staatlich garantierten Nachrangdarlehens aus, um auch sog. Schwellenhaushalten den Sprung ins Wohneigentum zu erleichtern. » Lesen Sie hier mehr
Nur jeder dritte Mieter prüft den Mietspiegel, um zu ermitteln, ob für eine Wohnung zu viel gezahlt wird. Dies geht aus einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov hervor. Ein weiteres Ergebnis: nur 13 Prozent der befragte Umfrageteilnehmer gaben an, dass sie bei einer nachweislich überhöhten Miete gegen den Vermieter klagen würden. Die Mietpreisbremse entpuppt sich einmal mehr als zahnloser Tiger.
Laut YouGov nutzen nur sehr wenige Mieter das ihnen zustehende Klagerecht und dies auch nicht, wenn nachweislich gegen die Mietpreisbremse verstoßen wird. Die Gründe für diese Zurückhaltung sind dabei jedoch unterschiedlich. Unter den Befragten, die nicht oder nur vielleicht klagen würden, gaben 35 Prozent an, kein Geld für juristische Auseinandersetzungen zu haben. 15 Prozent scheuen einen gerichtlichen Streit mit dem Vermieter und weitere 13 Prozent gaben fehlende Gerichtserfahrung als Grund an.
Diese Zurückhaltung wird auch in den Zahlen der eingegangen Klagen deutlich. Die dpa ermittelte, dass in den Städten mit angespannten Mietmärkten Hamburg, München, Frankfurt am Main und Stuttgart seit der Einführung der Mietpreisbremse bis Anfang Oktober 2016 keine einschlägigen Klagen an Amtsgerichten eingingen. In Berlin gingen dagegen bereits sechs Klagen ein. So urteilte das Amtsgericht Berlin-Neukölln jüngst, dass eine Vermieterin einen Teil der Miete zurückzahlen müsse. Der DDIV berichtete » über den Fall...
Der Streit um die Grundsteuer ist beigelegt. Der Bundesrat beschloss Anfang November mit deutlicher Mehrheit die von den Bundesländern Niedersachsen und Hessen eingebrachten Gesetzentwürfe. Ziel der Reform ist es, die Steuer möglichst einfach und aufkommensneutral zu gestalten.
Nach dem Gesetzentwurf mit Stichtag 1. Januar 2022 werden rund 35 Millionen Grundstücke neu bewertet. Es ist jedoch nicht absehbar, welche Werte sich für einzelne Grundstücke und Einheiten ergeben werden. Die Reform ist ohnehin ein Mammutprojekt.
Die Reform der Grundsteuer stand lange auf der politischen Agenda auch, weil es verfassungsrechtliche Zweifel an der Rechtslage gab. Der Bundesfinanzhof mahnte bereits vor Jahren eine Überarbeitung der Steuer an, da die heute verwendeten Werte zur Berechnung der Steuer hilflos veraltet sind.
Der DDIV berichtete bereits im Vorfeld über die » Reform der Grundsteuer...
Der Deutsche Bundestag berät heute erstmals über den Gesetzentwurf zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Stromeigenversorgung (BR-Drs. 619/16). Auf politische Initiative des Dachverbandes Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) hin sprach sich der Bundesrat jüngst für eine Öffnung der EEG-Stromeigenversorgung auch für Wohnungseigentümer aus.
Haushalte in Einfamilienhäusern nutzen bereits günstigen, selbstproduzierten Strom und auch Mieter können durch Mieterstrommodelle künftig von einer verringerten EEG-Umlage profitieren. Demgegenüber bleibt selbstnutzenden Wohnungseigentümern die Stromeigenversorgung aus erneuerbaren Energien nach dem Wortlaut des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) nach wie vor versagt. Einzelne Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als Betreiber der Stromerzeugungsanlage müssen demnach die volle EEG-Umlage entrichten und zusätzliche bürokratische Pflichten wahrnehmen. Dies ist nach Ansicht des DDIV eine unhaltbare Diskriminierung von Wohnungseigentümern und auch den ambitionierten Klimaschutzzielen der Bundesregierung nicht zuträglich.
Der Bundesrat sprach sich in seiner Stellungnahme Anfang November nun dafür aus, dass auch selbstnutzende Wohnungseigentümer im unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage von selbstproduziertem Strom profitieren sollten, wenn dieser nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und die WEG die Anlage selbst betreibt. So würden eine verminderte EEG-Umlage, ausfallende Netzentgelte und geringerer bürokratischer Aufwand die Strombezugskosten für Wohnungseigentümer bei einer Eigenversorgung, z. B. aus Photovoltaik, erheblich verringern.
Der DDIV mahnte bereits im Vorfeld in politischen Gesprächen und Stellungnahmen eine Beseitigung der verfassungswidrigen Diskriminierung von selbstnutzenden Wohnungseigentümern bei der Eigenversorgung mit selbstproduziertem Strom aus erneuerbaren Energien an. Die Energiewende gelingt nur, wenn auch die 1,8 Millionen Wohnungseigentümergemeinschaften in den Prozess eingebunden werden. Wir begrüßen es daher ausdrücklich, dass der Bundesrat unseren Einspruch erhört hat und die Stromeigenversorgung aus erneuerbaren Energien nun auch für selbstnutzende Wohnungseigentümer ermöglichen möchte. Wir hoffen, dass der Bundestag dem in seinen weiteren Beratungen folgen wird, so DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler.
Das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
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Anlässlich der ersten Lesung des Gesetzentwurfes (BT-Drs.: 18/10190) im Deutschen Bundestag und der anschließenden Überweisung in die zuständigen Bundestagsauschüsse weist der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) erneut darauf hin, dass der bisherige Entwurf nicht weitreichend genug ist. Der Branchenverband mahnt daher wiederholt an, den Mietverwalter und die Mitarbeiter einer Immobilienverwaltung in den Sachkundenachweis einzubeziehen sowie eine Weiterbildungspflicht festzuschreiben.
Unter dem Tagesordnungspunkt 32 befasst sich der Deutsche Bundestag in der Nacht des 10. Novembers erstmals mit dem Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums. Der aktuelle Entwurf sieht vor, eine Erlaubnispflicht in § 34c der Gewerbeordnung einzuführen. Diese umfasst neben der erforderlichen Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen auch eine verbindliche Sachkundeprüfung für Wohnungseigentumsverwalter und Makler. Ebenso soll für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis auch der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung beim Verwalter vorliegen.
Der DDIV sieht am aktuellen Gesetzentwurf jedoch noch erheblichen Nachbesserungsbedarf und appelliert daher erneut an die Politik, auch den Mietverwalter in die Erlaubnispflicht einzuschließen und den Sachkundenachweis auf Mitarbeiter in der Immobilienverwaltung auszudehnen. Darüber hinaus spricht sich der DDIV für eine Weiterbildungspflicht aus, um die Qualität der Immobilienverwaltung nachhaltig zu sichern und ein hohes Maß an Verbraucherschutz für Eigentümer, Vermieter und Mieter zu gewährleisten.
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