Aktuelle Meldungen des VDIV Deutschland
Mit der Einführung der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) wurde im Gebäudebereich eine grundlegende Neuordnung und Vereinfachung der Förderlandschaft umgesetzt (» der VDIV berichtete). Künftig sollten Wohnungseigentümergemeinschaften daher Sanierungsmaßnahmen im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) planen. Hier profitieren sie bereits bei jedem Teilschritt von einem iSFP-Bonus von fünf Prozent der Sanierungskosten.
Die Unterstützung von Energieeffizienz und erneuerbarer Energien wird nunmehr unter einem Dach zusammengefasst und in den drei Säulen Einzelmaßnahmen, Gesamtmaßnahmen Wohngebäude und Gesamtmaßnahmen Nichtwohngebäude gefördert. Dabei kann sie sowohl als Investitionszuschuss als auch als Förderkredit mit Tilgungszuschuss in Anspruch genommen werden.
Grundlegend attraktiver wird im Rahmen der neuen Fördersystematik eine langfristig ausgerichtete Sanierungsplanung. Gerade Wohnungseigentümergemeinschaften sanieren bisher häufig nur im Schadensfall, während eine strukturierte Planung der Renovierungsmaßnahmen fehlt. Hier setzt die BEG an: Wird in einem Wohngebäude eine Fördermaßnahme beantragt, die zugleich Teil eines individuellen Sanierungsfahrplanes ist, so wird ein zusätzlicher iSFP-Bonus von fünf Prozent der Sanierungskosten gewährt. Die Erstellung des iSFP kann dabei ohne Risiko erfolgen. Denn bereits gezahlte Boni müssen nicht zurückgezahlt werden, auch wenn die weiteren im iSFP geplanten Maßnahmen nicht zur Umsetzung kommen.
Aus Verwaltersicht sollten daher auch kleinere Sanierungsmaßnahmen zum Anlass genommen werden, einen iSFP zu erstellen. Zudem sollte etwa bei neuen Mandaten geprüft werden, ob bereits ein Sanierungsfahrplan erstellt wurde. Denn auch vor 2021 eingereichte iSFP behalten im Rahmen der neuen BEG ihre Gültigkeit.
Bereits zu Jahresbeginn hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit der Zuschussförderung von Einzelmaßnahmen begonnen. Ab 1. Juli werden nun auch die Zuschussförderung von Gesamtmaßnahmen in Wohn- und Nichtwohngebäuden sowie alle drei Fördersäulen als Kreditvariante durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) verfügbar sein. Ab 2023 ist schließlich geplant, die Durchführung der Zuschussförderung komplett beim BAFA anzusiedeln, während die Kreditvariante weiterhin von der KfW betreut werden soll.
Weitere Informationen zur BEG finden Sie auf den Seiten von KfW und BAFA. Die Internetseite des BMWi beantwortet zudem häufig gestellte Fragen.
Immobilienverwaltungen müssen sich zunehmend mit dem komplexen und vielschichtigen Thema Ladeinfrastruktur auseinandersetzen, da die Elektromobilität ein gesellschaftlicher Trend geworden ist. Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland) hat nun eine spezialisierte Handlungsempfehlung herausgegeben, die das Thema aus rechtlicher sowie kaufmännisch-technischer Sicht beleuchtet. Zudem enthält sie umfangreiche Vorlagen für entsprechende Beschlussfassungen einschließlich Regelungen zu Kostentragung und Nutzungsrechten.
Die Handlungsempfehlung „E-Mobilität nach der WEG-Reform“ erläutert die wichtigsten technischen Aspekte und gibt einen Überblick über das umfangreiche Thema einschließlich Fördermöglichkeiten. So erhalten Immobilienverwaltungen das notwendige Grundverständnis der Materie, um mit Wohnungseigentümern und ausführenden Firmen auf Augenhöhe zu kommunizieren. Zudem beantwortet sie häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Elektrifizierung von Stellplätzen in Wohnungseigentumsanlagen, Versicherungs- und Brandschutz. Als besonderen Praxisnutzen für Immobilienverwaltungen beinhaltet die Broschüre verschiedene Muster für entsprechende Beschlussfassungen, die durch diverse Formulierungsalternativen auf die individuellen Erfordernisse angepasst werden können.
„Die E-Mobilität und insbesondere der Ausbau der dafür erforderlichen Ladeinfrastruktur sind für viele Verwaltungen Neuland – dementsprechend gilt es viele Herausforderungen zu meistern. Eine fundierte Vorbereitung ist somit unverzichtbar, um professionell zu agieren. Hierzu leistet unsere Handlungsempfehlung einen wesentlichen Beitrag“, so VDIV-Deutschland-Geschäftsführer Martin Kaßler. Die neue Handlungsempfehlung ergänzt die im Februar veröffentlichte Publikation „Neue Beschlüsse nach der WEG-Reform 2020“. Zusammen mit den im Zuge der WEG-Reform umfassend überarbeiteten Musterverträgen für die Wohnungseigentums (gemeinsam mit Haus & Grund Deutschland) sowie für die Miet- und Sondereigentumsverwaltung sind Immobilienverwaltungen so für ihre tägliche Praxis nach Inkrafttreten der WEG-Reform umfassend aktuell aufgestellt. Hierzu zählt die auch zur Verfügung gestellte Handlungsempfehlung zur Durchführung von Eigentümerversammlungen während der Covid-19-Pandemie, inklusive eines Flyers zum Abhalten von Online-Eigentümerversammlungen für Wohnungseigentümer.
Den rund 3.200 Mitgliedern der VDIV-Landesverbände stehen die Publikationen kostenfrei im Intranet des VDIV Deutschland zur Verfügung. Alle weiteren Interessenten können fast alle Unterlagen unter www.vdiv-beschlussvorlagen.de käuflich erwerben.
Eine neue Studie vom Beratungshaus Umlaut zeigt deutlich, wie unübersichtlich und verwirrend der Markt des Ladestroms ist. Wegen enormer Preisunterschiede sowie unzähligen Tarifen und Abrechnungsmodellen können Nutzer nur mit großem Aufwand einen preisgünstigen Anbieter finden.
Verglichen wurden bundesweit 86 Stadtwerke. Hier wurden insgesamt 120 verschiedene Tarife gezählt. Die Abrechnungsmodelle unterscheiden sich grob in drei Gruppen: kWh-orientiert, zeitbasiert und Mischformen. Bei vielen Anbietern werden zusätzliche Gebühren wie monatliche Fixbeiträge oder zeitbasierte Zuschläge fällig, was die Tarifkonditionen zusätzlich verkompliziert.
Aus der Studie gehen immense regionale Unterschiede hervor. Dies liegt an den unterschiedlichen Strategien der Stadtwerke, ihre Investitionen zu refinanzieren. Die tatsächlichen Ausgaben für die Nutzung von E-Autos korrelieren stark mit der Intensivität der Nutzung. Die Studie empfiehlt daher sein Nutzverhalten bei der Auswahl des Tarifangebots einzubeziehen.
Wertvolle Hilfestellung bei der Implementierung von Ladeinfrastruktur in Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten Immobilienverwaltungen mit der neuen Handlungsempfehlung und Beschlussvorlagensammlung des VDIV Deutschland „E-Mobilität nach der WEG-Reform“. Mitglieder der VDIV-Landesverbände erhalten die Publikation kostenfrei im » geschützten Bereich zum Download. Alle weiteren Interessenten können die Publikationen im » Shop des VDIV Deutschland erwerben.
Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2021 die Änderungsverordnung zur Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung in 2./3. Lesung verabschiedet. Die bereits zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Änderungen bei den Gebäudeförderprogrammen sollen auch für die steuerliche Förderung angeglichen werden. Die Änderungsverordnung sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen bis zu 40.000 Euro pro Haus oder Wohnung vor – verteilt auf drei Jahre.
So sollen nun neben direkten Förderungen beispielsweise bei einem Umstieg auf ein kohlenstoffarmes Heizsystem auch steuerliche Förderungen möglich sein. Voraussetzungen für diese Zuschüsse sind technische Mindestanforderungen, zudem müssen die Sanierungen in einem zum eigenen Wohnzweck genutzten Gebäude stattfinden.
Förderfähige energetische Maßnahmen sind Wärmedämmungen von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, Erneuerung von Fenstern und Türen sowie Lüftungs- und Heizanlagen, Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung von bestehenden Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Von den Grünen wurde ein Entschließungsantrag eingereicht, dieser jedoch abgelehnt. Er sah u. a. vor, für eine entsprechende Förderung den Standard der Sanierung auf mindestens das Niveau des KfW-Effizienzhauses 55 festzulegen. Auch sollten Sanierungsbestätigungen für Förderanträge nur von bestimmten Fachleuten, wie Meisterbetrieben oder qualifizierten Energieberatern, ausgestellt werden können.
Nachdem Baden-Württemberg als erstes Bundesland am 04.11.2020 sein Reformgesetz zur Grundsteuer verabschiedet hatte (» der VDIV berichtete), ist dieses nun zur Prüfung beim Verfassungsgerichtshof eingereicht worden. Eine Hauseigentümerin aus der Nähe Stuttgarts klagte und fand dabei große Unterstützung beim Steuerzahlerbund.
Das Baden-Württemberger Reformgesetz sah vor, für die Grundsteuer-Neuberechnung die Grundstücksfläche und Bodenrichtwerte einzubeziehen. Kritikpunkt bei dieser Neuberechnungsweise der Grundsteuer ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Kritisiert wurde, dass diese Berechnungsweise nicht miteinbezöge, was für ein Gebäude auf dem Grundstück errichtet worden sei. Egal, ob ein kleines Haus oder ein Hochhaus, für beide Gebäude würde dieselbe Grundsteuer fällig werden. Der Bund der Steuerzahler unterstützt daher die Musterklage vom 25. März.
Währenddessen bringt Hamburg – das wie rund die Hälfte der Bundesländer die Öffnungsklausel nutzt – sein „Wohnlagenmodell“ (» der VDIV berichtete) weiter voran, das die Grundsteuer-Berechnung auf Fläche und Lage stützt. Der am 16. März vom Senat beschlossene Gesetzentwurf liegt nun der Bürgerschaft vor. Die Länder haben noch bis Ende 2024 Zeit, eine neue, verfassungsgemäße Lösung für die Grundsteuererhebung auf den Weg zu bringen.