Aktuelle Meldungen des VDIV Deutschland
Das Bundesjustizministerium hat Anfang Juni den Referentenentwurf zu den geplanten Mietrechtsänderungen vorgelegt. Justizministerin Katarina Barley (SPD) hat im Entwurf die Vereinbarungen des Koalitionsvertrags weitgehend umgesetzt, geht aber auch darüber hinaus.
Neben einer Auskunftspflicht des Vermieters über die Vormiete gegenüber zukünftigen Mietern ist eine Absenkung der Modernisierungsumlage von elf auf acht Prozent sowie eine Kappungsgrenze für Modernisierungsmieterhöhungen in Höhe von drei Euro je Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren vorgesehen. Durch ein vereinfachtes Verfahren für die Berechnung der Modernisierungsmieterhöhung sollen zukünftig bei Umbaukosten von höchsten 10.000 Euro automatisch 30 Prozent für den Erhaltungsaufwand abgezogen werden. Darüber hinaus soll das gezielte Herausmodernisieren von Vermietern künftig eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden können.
Nicht im Koalitionsvertrag, dafür im Gesetzentwurf, ist eine Neuregelung zur Neuberechnung der Wohnfläche. Größte Änderung ist hierbei, dass Balkone, Loggien, Terrassen und Dachgärten künftig stets zu einem Viertel angerechnet werden sollen. Dies hätte allerdings zur Folge, dass bei vielen bestehenden und auch neuen Mietverträgen eine Neuvermessung der Wohnfläche anstehen würde mit allen juristischen, technischen und bürokratischen Konsequenzen.
Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Es ist damit zu rechnen, dass sich bis zur endgültigen Verabschiedung durch den Bundestag noch umfangreiche Änderungen ergeben.
Der Gesetzentwurf steht » hier zum Download bereit.
Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter wurde am 17. Oktober 2017 vom Bundestag verabschiedet. Das Gesetz sieht eine Weiterbildungspflicht im Umfang von 20 Stunden in drei Jahren vor und tritt am 1. August 2018 in Kraft. Doch was umfasst die Weiterbildungs- und Versicherungspflicht? Welche Formen der Weiterbildung und welche Inhalte werden anerkannt und wie weisen Unternehmen absolvierte Zeitstunden nach? Der DDIV hat die wichtigsten Fragen und Antworten in einer Handreichung zusammengestellt.
Die Broschüre gibt einen Überblick über die praktischen Änderungen und beantwortet Fragen zum Umgang mit der Erlaubnis- und Weiterbildungspflicht. So zum Beispiel, wer bei einer GmbH die gewerberechtliche Erlaubnis beantragen muss oder für wen Ausnahmen von der Weiterbildungspflicht gelten. So bestehen in diesen Fällen Ausnahmen für Gewerbetreibende oder Objektbetreuer, die bereits einen Abschluss als Immobilienkaufmann/frau oder Immobilienfachwirt/in haben oder sich in einer entsprechenden Ausbildung befinden. Für Immobilienkaufleute und Immobilienfachwirte beginnt die Weiterbildungspflicht drei Jahre nach Erwerb des Abschlusses. Die Seminare, die bereits tätige Wohnimmobilienverwalter/innen während des Erwerbs der genannten Abschlüsse absolvieren, können dabei als Weiterbildungen angerechnet werden.
Die Broschüre ist als pdf-Dokument für Mitgliedsunternehmen der DDIV-Landesverbände im DDIV-Intranet, bei den Landesverbänden oder direkt beim DDIV beziehbar.
Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter als die Standesvertretung hauptberuflicher und professioneller Immobilienverwaltungen hat das Gesetzgebungsverfahren intensiv begleitet und wird sich auch künftig für eine weitere Qualifizierung einsetzen. Das vorliegende Gesetz und seine Verordnung bilden dabei nur einen ersten Schritt auf dem Weg zur verbesserten Qualifizierung unserer Branche ab.
Die Muster-WEG-Verwalterverträge des DDIV sind für viele Immobilienverwaltungen eine große Hilfe im Praxisalltag und sollen der aktuell geltenden Rechtslage entsprechen. Auch in diesem Jahr hat der DDIV die Verträge daher vollständig überarbeitet und angepasst. Mitgliedsunternehmen der DDIV-Landesverbände erhalten die Verträge kostenfrei im DDIV-Intranet. Nichtmitglieder können diese käuflich erwerben.
Die Änderungen gegenüber der Vorgängerversion sind weitestgehend den gestiegenen Anforderungen an die Transparenz von Formularklauseln geschuldet. So wird in den überarbeiteten Verträgen gezielt erläutert, weshalb zwischen einer Basis- und einer Sondervergütung bzw. variablen Vergütung unterschieden wird. Damit berücksichtigt der DDIV-Musterverwaltervertrag auch die Änderungen, die sich in jüngster Zeit durch die Rechtsprechung ergaben.
Wie bisher, werden die Muster-WEG-Verwalterverträge als Kurz- und Langfassung zum Download zur Verfügung stehen. Die Verträge, Hinweise und Erläuterungen zur Verwendung sowie Beschlussentwürfe für besondere Leistungen und Zusatzvergütungen stehen den Mitgliedern der DDIV-Landesverbände im Intranet kostenfrei zur Verfügung oder können über den Landesverband bezogen werden. Nicht-Mitgliedsunternehmen können sie im » DDIV-Shop käuflich erwerben.
Die Befristung der Mietpreisbremse aufheben, Mieterhöhungen einschränken und die Modernisierungsumlage auf sechs Prozent begrenzen: Der Berliner Senat will Mieterrechte stärken und startet eine neue Bundesratsinitiative. Diese geht über die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag hinaus.
Der Berliner Senat will die Befristung der umstrittenen Mietpreisbremse aufheben. Ausnahmeregelungen, etwa im Falle der Übernahme höherer Vormieten oder bei umfassend sanierten Wohnungen sollen entfallen. Mietpreisgrenzen soll es außerdem auch für teilmöblierte Wohnungen geben, die bisher von der Bremse ausgenommen waren. Verstöße gegen diese Regelungen werden künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Die Initiative sieht weiterhin vor, dass Mieterhöhungen gedeckelt werden. Auch die Modernisierungsumlage soll von elf auf sechs Prozent begrenzt werden und nur bei bestimmten Modernisierungsmaßnahmen, z. B. energetischen oder barrierereduzierenden Umbauten, greifen. Mieter sollen außerdem von einem verbesserten Kündigungsschutz profitieren.
Damit die Berliner Vorschläge umgesetzt werden, bedarf es der Zustimmung des Deutschen Bundesrates. Anschließend müsste der Bundestag das Gesetz beschließen.
Klauseln zur Verwaltervergütung folgen typischerweise folgender Systematik: Zum einen wird ein Pauschalpreis pro Einheit und Monat für die Verwaltungstätigkeit vereinbart. Zum anderen werden für bestimmte Tätigkeiten, wie die Durchführung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung, Sondertatbestände vorgesehen. Prof. Dr. Florian Jacoby erläutert in seinem Vortrag auf dem 26. Deutschen Verwaltertag die Tücken des Vergütungssystems. Hier gibt er einen kurzen Einblick in seinen Vortrag.
Zur Inhaltskontrolle solcher Vergütungsklauseln lässt sich eine allgemeine Tendenz finden, die Sondervergütungsklauseln sehr kritisch gegenüber steht. So wird verbreitet versucht, Tätigkeiten des Verwalters zu einer Gruppe zusammenzufassen, die dem Verwalter vom Gesetz als Aufgaben und Befugnisse zugewiesen seien und zum typischen Berufsbild eines Verwalters gehörten. Diese Tätigkeiten sollten durch die monatliche Vergütung (Pauschale) abgegolten sein. Sondervergütungstatbestände seien, soweit solche gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse in Rede stünden, als unwirksam anzusehen. Diese von einigen Gerichten verfochtene Auffassung wirft die Frage auf, die dem Vortag ihren Titel gibt, ob das herkömmliche Vergütungssystem mit Grund- und Sondervergütung aufzugeben ist.
Der Vortrag verneint diese Frage im Anschluss an eine aktuelle Veröffentlichung (Jacoby/Lehmann-Richter/Weiler, Die AGB-Kontrolle der Verwaltervergütung im Spiegel der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Bankentgelten, ZMR 2018, 181 - 187): Sondervergütungen sind grundsätzlich zulässig. Die Aufteilung des Verwalterentgelts in eine Grundvergütung und einzelne Sondervergütungstatbestände allein führt nicht dazu, dass die Sondervergütungsregeln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unterfallen. Die AGB-Kontrolle einer konkreten Sondervergütungsregel beschränkt sich auf die sog. Transparenzkontrolle, wenn die vereinbarte Vergütung Gegenleistung für eine Hauptleistungspflicht des Verwalters ist. Der Kreis der Hauptleistungen eines Verwalters wird durch die Ausgestaltung des Amtes eines Wohnungseigentumsverwalters durch das WEG geprägt. These ist also, dass die im Gesetz vorgesehenen Verwalterpflichten grundsätzlich als Hauptleistungspflichten ausgestaltet werden können und daher entsprechende Vergütungsklauseln nur der Transparenzkontrolle unterliegen. Das sind insbesondere die folgenden Leistungen des Verwalters:
- die Durchführung von Beschlüssen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG),
- die Mitwirkung des Verwalters an Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG) einschließlich der Abwicklung von Versicherungsschäden,
- das Anfordern/Mahnen des Hausgelds (§ 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG),
- das Bewirken und Entgegennehmen von Leistungen und Zahlungen (§ 27 Abs. 1 Nr. 5 WEG),
- die Führung von Konten der Eigentümergemeinschaft (§ 27 Abs. 1 Nr. 6 WEG),
- die Unterrichtung der Wohnungseigentümer über einen Rechtsstreit (§ 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG),
- die Prozessbetreuung (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 u. 2, § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 u. 2 WEG)
- die Einberufung und Durchführung von Eigentümerversammlung einschließlich weiterer Versammlungen (§ 24 WEG),
- die Führung der Beschluss-Sammlung (§ 24 Abs. 7 u. 8, § 26 Abs. 1 S. 4 WEG),
- die Vorlage von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung zur Beschlussfassung (§ 28 WEG),
- die Zustimmung zur Veräußerung nach § 12 WEG.
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