Aktuelle Meldungen des VDIV Deutschland
Wie das Statistische Bundesamt Ende April mitteilte, wurde im Januar und Februar 2019 deutschlandweit der Bau von insgesamt 49.351 Wohnungen genehmigt. Das sind etwa genauso viele Baugenehmigungen wie im Vorjahreszeitraum (-0,1%). Während die Zahl der genehmigten Wohnungen bei den Mehrfamilienhäusern zurückgeht, verzeichnen Eigentumswohnungen einen leichten Anstieg.
Die Zahl der genehmigten Wohnungen umfasst Neubauten genauso wie Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden. Allein für Neubaumaßnahmen wurde in den ersten beiden Monaten des Jahres der Bau von 42.635 Wohnungen bewilligt. Das ist ein leichtes Minus im Vergleich zu den Monaten Januar und Februar 2018 von 874 Wohnungen beziehungsweise zwei Prozent. Auch die Genehmigungen für Mehrfamilienhäuser sind zurückgegangen und liegen für Januar und Februar 2019 bei 24.315 Wohneinheiten. Erfreuliche Nachrichten hingegen gibt es bei den Eigentumswohnungen, die ein leichtes Plus im Vergleich zum Vorjahreszeitraum aufweisen. Hier wurden 11.095 Wohnungen genehmigt. Das sind 129 Wohnungen oder 1,2 Prozent mehr als im Vorjahr. Ein deutliches Plus von 4,4 Prozent gibt es bei der Genehmigung von Einfamilienhäuser.
Anfang April 2019 liefen die Übergangsregelungen beim Mess- und Eichrecht für E-Ladestationen aus. Bis dahin sollten eigentlich alle Ladesäulen mit Messsystemen ausgestattet sein, die die Kosten für den Ladevorgang transparent machen. Viele Betreiber haben allerdings Probleme bei der fristgerechten Umsetzung. Die Bundesregierung räumt deshalb Ladesäulenbetreibern eine Verlängerung für die technische Umrüstung ein.
Aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bundnis90/Die Grünen im Deutschen Bundestag (19/9187) geht hervor, dass sich das Bundeswirtschaftsministerium, das Bundesverkehrsministerium sowie die Landeseichbehörden und Ladesäulenhersteller bereits im Januar auf Übergangsregelungen für Ladesäulenbetreiber geeinigt haben. So wird den Betreibern mehr Zeit eingeräumt, ihre Ladestellen technisch umzurüsten. Dadurch wird verhindert, dass möglicherweise tausende Ladestationen zum 31. März 2019 hätten stillgelegt werden müssen, weil sie nicht den erforderlichen Eichnormen entsprechen.
Die Einigung sieht vor, dass von einer einheitlich für alle Betreiber geltenden Frist abgesehen wird. Vielmehr soll jeder Anbieter für seine noch nicht mess- und eichrechtskonformen Ladestellen einen Nachrüstplan vorlegen. Von der jeweiligen Landeseichbehörde erhält er dann einen individuellen Bescheid, der den Nachrüstplan bestätigt, und eine Frist, bis wann die Umrüstung auf den neuen Standard zu erfolgen hat. Die Bundesregierung erklärt in der Antwort an die Grünen, dass gemeinsam mit der Branche eine Lösung gefunden worden sei, mit der die Hersteller von Ladesäulen rasch Rechtssicherheit erhalten und zum anderen die Verbraucherinnen und Verbraucher das notwendige Vertrauen in eine leistungsstarke Ladeinfrastruktur und deren weiteren schnellen Ausbau haben können.
Die Vorgaben des EU-Kodex für die elektronische Kommunikation müssen bis Ende 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Jüngst haben deshalb das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und das Bundesverkehrsministerium (BMVI) gemeinsame Eckpunkte zur Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG-Novelle 2019) vorgestellt. Das Eckpunktepapier stellt unter Punkt V. Verbraucherschutz die Umlagefähigkeit der Kabelentgelte auf die Mietnebenkosten infrage.
Präsentiert haben BMWi und BMVI das Eckpunktepapier zur TKG-Novelle Ende Februar 2019. Unter anderem geht es darin um die Umlage der laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse auf die Mietnebenkosten. Aus Sicht der Monopolkommission schränke die Möglichkeit der Umlage die Wahlfreiheit der Verbraucher ein. Zudem würden Nachteile für den Wettbewerb entstehen. Deshalb wollen BMWi und BMVI die Umlagefähigkeit der Kabelentgelte abschaffen. Im Eckpunktepapier heißt es: Das BMWi ist daher seit längerem mit dem fachlich zuständigen BMI im Gespräch über eine mögliche Streichung des § 2 Nr. 15b Betriebskostenverordnung [BetrKV] im Zuge der Gesetzesnovelle.
Die Folgen einer Streichung des § 2 Nr. 15 b BetrKV sind unter anderem, dass Vermieter die Kosten für die Grundversorgung mit einem Breitbandanschluss nicht mehr auf ihre Mieter umlegen können. Bestehende Rahmenverträge zwischen Netzbetreiber und Vermieter laufen allerdings bis zum Ende der Vertragslaufzeit weiter. Außerdem wird das sogenannte Sammelinkasso durch das Einzelinkasso abgelöst. Es besteht die Gefahr, dass Transferleistungsempfänger ohne entsprechende Versorgung sein werden, da das im Rahmen des Einzelinkassos vom Netzbetreiber kalkulierte Entgelt deren finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen könnte.
Sollte die gesamte Nummer 15b gestrichen werden, wäre nicht nur die Umlagefähigkeit der laufenden monatlichen Kabelentgelte passé, sondern auch die der Betriebskosten für das Breitbandnetz, wozu Strom, Wartung und ähnliches gehören. Denn laut § 2 Nr. 15b BetrKV gehören zu den umlagefähigen Kosten jene des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage; [ ] die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse. Die unter Buchstabe a genannten Kosten sind die des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung.
Das vorliegende Eckpunktepapier stelle nach Aussage von BMWi und BMVI erste Vorschläge zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes dar und sei nicht als abschließend zu verstehen. Es handele sich um erste Schwerpunktthemen. Ein Referentenentwurf zur TKG-Novelle wird voraussichtlich im Herbst 2019 vorliegen. Bis dahin wird es sicherlich noch viel Redebedarf geben. Auch eine Beteiligung des fachlich zuständigen Bundesbauministeriums steht noch aus. Der DDIV ist derzeit dabei, zusammen mit weiteren Verbänden eine Stellungnahme zu erarbeiten.
Mit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vor gut einem Jahr war viel Verunsicherung vor allem bei Unternehmern, aber auch bei Vereinen und Verbänden verbunden. Die erwartete Abmahnwelle blieb zwar aus, dennoch sieht das Bundesland Niedersachsen Änderungsbedarf. So hat der Bundesrat am 12. April einen entsprechenden Entschließungsantrag der Niedersächsischen Landesregierung an die zuständigen Bundesratsausschüsse weitergeleitet. Darin wird eine deutliche Entlastung für kleine und mittlere Unternehmen sowie eingetragene Vereine bei Datenschutzauflagen gefordert.
Der Entschließungsantrag aus Niedersachsen sieht insbesondere Nachbesserungsbedarf bei der Ausgestaltung des BDSG, das in Teilen über die Vorgaben der DSGVO hinausgeht. Der deutsche Sonderweg würde Unternehmen und Einrichtungen in Deutschland stärker belasten, als das in anderen EU-Ländern der Fall sei. Deshalb schlägt die Niedersächsische Landesregierung insbesondere folgende Änderungen vor:
Gemäß § 38 Abs. 1 BDSG ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn im Unternehmen mehr als zehn Beschäftigte mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind. Bei dieser Regelung handele es sich um eine bundesdeutsche Besonderheit, die in anderen Mitgliedstaaten der EU nicht gelte. Um gerade kleine und mittlere Unternehmen von bürokratischen Auflagen und Kosten zu entlasten, soll nach Vorstellungen Niedersachsens diese Mindestzahl deutlich angehoben werden. Die Bundesregierung solle zudem prüfen, ob Vereine, in denen überwiegend oder ausschließlich Ehrenamtliche tätig sind, von der Regelung des § 38 Abs. 1 BDSG ausgenommen werden können.
Artikel 33 Abs. 1 DSGVO sieht eine Meldefrist von 72 Stunden nach Bekanntwerden eines Verstoßes gegen Datenschutzauflagen hinsichtlich personenbezogener Daten vor. Hier wird eine Evaluation der Meldefrist vorgeschlagen. Sofern sich dabei herausstellt, dass die Frist unangemessen kurz ist, wird die Bundesregierung gebeten, auf eine Verlängerung der Frist hinzuwirken.
Nach wie vor herrsche Unsicherheit bezüglich wettbewerbsrechtlicher Abmahnverfahren. Deshalb solle für solche Abmahnverfahren eine ausdrückliche Ausschlussregelung getroffen werden. Hier brauche es eine klarstellende gesetzliche Formulierung.
Ebenso soll die Bundesregierung gebeten werden zu prüfen, ob Ausnahmen oder Erleichterungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Erprobungs- und Testzwecken möglich sind und wie diese umgesetzt werden können. Denn die DSGVO sieht keine Ausnahmeregelungen oder Erleichterungen für eine vorübergehende Datennutzung zu Erprobungs- und Testzwecken vor. Dadurch aber würden Entwicklung und Innovation behindert, da einige Produkte im Online-Bereich vor der Marktreife getestet werden müssten.
Die Datenschutzgrundverordnung bleibt ein wichtiges Thema für Immobilienverwaltungen. Die Kanzlei Groß Rechtsanwälte bietet mit verschiedenen Leistungspaketen Unterstützung. Mitglieder der DDIV-Landesverbände erhalten optimal zugeschnittene Angebote für den professionellen Umgang mit personenbezogenen Daten. Weitere Informationen erhalten Sie unter: » https:/www.lewento.de/ddiv
Der Berliner Mietspiegel ist seit langem umstritten. Das Wohnungsunternehmen Deutsche Wohnen hat in der Vergangenheit für einige Wohnungen die Mieten nicht nach Berliner Mietspiegel angepasst, sondern durch das Heranziehen von Vergleichswohnungen. Einer dieser Fälle ist vor Gericht gelandet. Das Landesgericht Berlin hat nun in letzter Instanz entschieden.
Michael Zahn, Chef der Deutsche Wohnen, hat jüngst in einem Interview mit der Tageszeitung taz erklärt, dass die Deutsche Wohnen nicht gegen den Mietspiegel an sich klage. Vielmehr halte er den Berliner Mietspiegel für nicht rechtssicher und kritisiere diesen in seiner jetzigen Form. Nun hat die Deutsche Wohnen im Rechtsstreit mit einem Mieter um eine Mieterhöhung vor dem Berliner Landgericht gewonnen und kann damit eine Mietanpassung oberhalb der Mietspiegelgrenze durchsetzen. Wie der Tagesspiegel berichtet, hat das Gericht seine Entscheidung damit begründet, dass der Berliner Mietspiegel keine geeignete Schätzgrundlage für die Miethöhe der Wohnung liefere. Außerdem habe der Sachverständige nach Ansicht des Gerichtes die Bewertung der Miethöhe für die betroffene Wohnung aufgrund von Vergleichswohnungen nachvollziehbar darlegen können.