Aktuelle Meldungen des VDIV Deutschland
Wesentlich weniger müssen Bürger in Spanien und Italien fürs Eigenheim investieren. Dort werden Wohnungen und Häuser für 1.825 bzw. für 1.687 Euro pro Quadratmeter inseriert.
Grundlage der Analyse waren die durchschnittlichen Angebotspreise in sieben europäischen Ländern und ihren Hauptstädten im April 2022.
Bei den Preisen in den Hauptstädten zeigen sich in allen Ländern erhebliche Aufschläge. In London ist der durchschnittliche Quadratmeterpreis mit 15.149 Euro viermal so hoch wie außerhalb der Metropole. In Paris beträgt er mit 10.191 Euro das Dreifache des französischen Durchschnitts. Im Vergleich dazu fällt der Hauptstadt-Aufschlag in Berlin moderat aus: Hier werden Immobilien im Mittel für 4.940 Euro pro Quadratmeter offeriert.
Zur Begründung verweist die Bundesregierung darauf, dass es sich bei den Geldern um „Billigkeitsleistungen des Bundes zur wirksamen Beseitigung der durch den Starkregen und das Hochwasser entstandenen Schäden im Julie 2021 und zum Wiederaufbau zerstörter Infrastruktur“ handele. Eine Mittelverwendung für Entschädigungen für aktuelle Wertverluste wäre gemäß Aufbauhilfefondes-Errichtungsgesetz 2021 zweckwidrig. Über die konkrete Verwendung der Mittel haben sich Bund und Ländern in der Verwaltungsvereinbarung zur Aufbauhilfe 2021 geeinigt.
Diese Entwicklung überrascht vor dem Hintergrund, dass Homeoffice und mobiles Arbeiten während der Corona-Pandemie einen starken Aufschwung erlebten. Die Ursache dafür sehen die Studienautoren in der Erhöhung der Bürobeschäftigung: Die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Angestellten in Büros ist zwischen Juni 2020 und demselben Monat des folgenden Jahres um 250.000 gestiegen. Die Bürobeschäftigungsquote hat sich damit von 36,6 auf 36,9 Prozent erhöht.
Im IW-PREIG Büroimmobilien-Monitor wurden 71 Bürostandorte analysiert und dabei auch zwischen innerstädtischen Lagen und Umland unterschieden. In 80 Prozent dieser Städte gab es Preissteigerungen. Am stärksten stiegen die Mietpreise in Bremerhaven (+14,6 Prozent) sowie in Potsdam, Münster und Leipzig (jeweils über 10 Prozent). Preisminderungen gab es hingegen in Ludwigshafen und Regensburg. In den Top-7-Standorten verzeichneten Köln (+ 7,8 Prozent), Berlin und Düsseldorf (jeweils + 5,1 Prozent) die stärksten Zuwächse. In Stuttgart (+0,8 Prozent) und Frankfurt (- 0,8 Prozent) blieben die Büromieten nahezu konstant. Noch etwas fällt den Studienautoren auf: „Vor allem das Umland der Top-7-Städte verzeichnete überproportional starke Mietpreiszuwächse gegenüber dem Vorjahr. Dies könnte darauf hindeuten, dass Unternehmen vermehrt preisgünstigere Angebote abseits der Stadtzentren in den Blick nehmen.“
Auch einen Ausblick gibt die Studie: „Die konjunkturelle Entwicklung, insbesondere der Anstieg der Zinsen, dürfte die Entwicklung im Büromarkt dämpfen und sich vor allem auf die Preisentwicklung auswirken. Die hohen Energiepreise dürften insbesondere die Nachfrage nach besonders energieeffizienten Bürogebäuden steigern, bei älteren und unsanierten Beständen könnte es dagegen Abschläge geben.“
Laut Gesetzentwurf werden zwei Ziele verfolgt: Zum einen der Schutz der Rechtsform der Genossenschaft. Die Marke Genossenschaft soll vor solchen Geschäftsmodellen, die dem grauen Kapitalmarkt zugeordnet werden, geschützt werden. Und zum anderen soll das Gesetz somit einen Beitrag zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen leisten.
Das Problem besteht konkret darin, dass Kapitalstellen sich als Wohnungsgenossenschaften ausgeben, unrealistische Renditen versprechen, jedoch nicht dem Förderzweck des Schaffens von bezahlbarem Wohnraum dienen. Der Bundesrat will daher im Genossenschaftsgesetz eine Legaldefinition der unzulässigen Form der Kapitalanlagegenossenschaft aufnehmen. Daran sollen sowohl Verbraucher als auch die (zu gründenden) Genossenschaften erkennen, welche Förderzwecke nicht dem Genossenschaftsgedanken entsprechen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände sollen verpflichtet werden, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Aufsichtsbehörde unverzüglich über mögliche Verstöße von geprüften Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das Vermögensanlagengesetz zu informieren.
Die Länderkammer war bereits in der vergangenen Legislaturperiode mit einem wortgleichen Gesetzentwurf gescheitert. Die Ampel-Koalition sieht auch jetzt keinen Bedarf für das neue Gesetz und verweist auf das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften (Genossenschaftsnovelle) aus dem Jahr 2017 und auf die Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen von 2020.
Generell ist eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung nur dann möglich, wenn der Mietvertrag keine Klausel enthält, die eine Anpassung der Vorauszahlung ausschließt. Außerdem muss eine Betriebskostenabrechnung vorliegen, die sowohl formell als auch inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Gemäß § 560 BGB kann sowohl der Vermieter als auch der Mieter nach einer Abrechnung eine Anpassung „auf eine angemessene Höhe“ vornehmen. Die Erklärung muss in Textform erfolgen. Es ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Zur Höhe einer angemessenen Vorauszahlung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. September 2011 (Az VIII ZR 294/10) entschieden: Berechnungsgrundlage ist die letzte vorliegende Betriebskostenabrechnung. Als angemessener Vorauszahlungsbetrag wird ein Zwölftel des geschuldeten Jahresbetrages erachtet, so dass eine Erhöhung um ein Zwölftel der Nachzahlungen angemessen ist. Es kommt jedoch auch eine Anpassung in Betracht, die von dieser Berechnung abweicht, indem beispielsweise konkret zu erwartende Kostensteigerungen berücksichtigt werden.
Dieser enge Rahmen gilt jedoch nur für einseitig erklärte Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlungen. Vermieter und Mieter können stets auch unterjährig einvernehmlich eine Anpassung vereinbaren. Diese kann dann zum Folgemonat erfolgen. Um späteren Streit zu vermeiden, sollte eine solche Vereinbarung immer schriftlich getroffen werden.